Wilhelm Brauneder 6 A) Vereinheitlichungs-Techniken 1) Rezeption Eine Idee, Recht zu vereinheitlichen, forderte, bereits anderswo geltendes Recht zu iibernehmen. In diesemSinne trat Thibaut imVormärz dafiir ein, das Erbrecht des ABGB fiir das gesamte Gebiet des Deutschen Bundes in Kraft zu sehen.^^ Knapp später, 1850, schlug Christ vor, das (gesamte) ABGB als Vorbild fiir ein deutsches Nationalgesetzbuch zu nehmen, weil es die „schärfste Ordnung“ habe; zu modifizieren wäre es anhand der Gesetzessammlungen der deutschen Einzelstaaten.^"^ Blofie Rezeption kam auch in der Schweiz in Diskussion.’^ Als schweizerisches Handelsgesetzbuch sollte entweder der Code de Commerce oder das ADHGBubernommen werden. Tatsächliche Rechtsvereinheitlichung durch Rezeption erfolgte im Kaiserturn Österreich: 1853 wurde das bisher nur in Cisleithanien geltende ABGB auch in den ungarischen Ländern in Kraft gesetzt, hier also rezipiert.^^ Gleiches gilt fur das Inkraftsetzen der ADWO sowie des ADHGB auch in Ungarn, da beide Kodifikationen fiir den Deutschen Bund gedacht und von Mitgliedern nur desselben, nicht aber auch von Ungarn fiir ihren Staat, erarbeitet worden waren; dennoch empfahlen dann ungarische und kroatische Fachleute die Aufnahme der ADWOauch in ihren Ländern.’^ 2) Angleichung Imwesentlichen war den Juristen der deutschen Staaten wie auch der Schweizer Kantone bewufit, unterschiedliche Rechtsquellen zu besitzen, aber mit gleichen Grundvorstellungen und so doch mit der Möglichkeit, im Sinne einer Angleichung die Unterschiede iiberwinden zu können. Aus diesem Grund vor allem wurde 1860 der Deutsche Juristentag gegriindet.’^ Sein Hauptzweck bestand darin, iiber die Beseitigung jener Hindernisse zu beraten, welche der Rechtseinheit im Wege stiinden, um so fiir diese Vorschläge erstatten zu können. Mit gleichemZiel wurde gleich 1861 die Schweizer Juristische Gesellschaft gegriindet.^^ Dölemeyer, wie Fn. 14, 59 f. Getz, wie Fn. 19, 130 f. Ch. Bergfeld, Schweiz, in: Going (wie Fn. 17), 3099 ff. Brauneder, ABGB(wie Fn. 1), 248. A. Brix, Das allgemeine Handelsgesetzbuch vom gebung, 1864, 2 ff.; Getz, wie Fn. 19, 136 ff.; Beilage-Heft blatte fiir das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1850, zu Nr. 51 des RGBl, 4. H. Conrad, Der Deutsche Juristentag 1860—1960, in: E. Caemmerer u. a. (Hrsg.), Hundert Jahre deutsches Rechtsleben. Festschrift zumhundertjahrigen Bestand des DeutschenJuristentages 1860-1960, 1960, 14 f. ’’ H. Fritsche, Der Schweizer Juristenverein 1861-1960, 1961. Ståndpunkt der österreichischen Gesetzzum Reichs-Gesetz- und Regierungs-
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