Dll-: FINTI-ILUNGI)i:s RECHTS IKÖI TFNTl ICHFS RFCHT UND PRIVATRFCHT 185 2. Spates 18. undfriihes 19. Jahrhundert a) Die neue Abgrenzung von staatlichem unci privatemRecht Das ändert sich grundlegend im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts. Mehr und mehr schreibt man dem Staat ein Gewaltmonopol (in dem Sinne, dab es nur imund durch den Staat eine rechtmäbige Gewaltausiibung geben kann) zu. Er wird die spezifische Einrichtung zumSchutz der Rechte und ist nicht mehr nur eine von vielen mit Zwangs- und Gewaltrechten ausgestatteten Institutionen. Mit all ihren Konsequenzen ist diese neue Sichtweise wohl erst in der Rechtslehre Kants von 1797 ausgebildet. Das Recht wird hier - anders als im älteren Naturrecht - von vornherein nicht mehr vom einzelnen Menschen, sondern vom menschlichen Zusammenleben her definiert als „Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkiir des einen mit der Willkiir des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereiniget werden kann“.“' Eine solche Vereinigung ist im „Naturzustand“ unmöglich, nicht nur weil hier »niemand des Seinen wider Gewalttätigkeit sicher ist“"’ (dieser Gedanke findet sich auch schon im älteren Naturrecht), sondern vor allem deshalb, weil hier niemand verpflichtet sein kann, sich von einemanderen zwingen zu lassen: „Ich bin . . . nicht verbunden, das äubere Seine des andern unangetastet zu lassen, wenn mich nicht jeder andere dagegen auch sicher stellt, er werde in Ansehung des Meinigen sich nach demselben Pnnzip verhalten . . . Also ist nur ein jeden anderen verbindender, mithin kollektiv-allgemeiner (gemeinsamer) und machthabender Wille derjenige, welcher jedermann jene Sicherheit leisten kann“,-^ also „der burgerliche“ (wir diirfen sagen: staatliche). Nur hier besteht ein „rechtlicher“ Zustand; der Naturzustand schafft nur „provisorische“, nicht „peremtorische“ Rechte.Deshalb ist es auch Pflicht, den Naturzustand zu verlassen und in den biirgerlichen, d. h. staatlichen Zustand einzutreten.*^ Dem folgen offenbar die meisten jiingeren Naturrechtler an der Wende zum 19. Jahrhundert. 1. Kant (Fn. 10), S. 33. ’’ I. Kant (Fn. 10), S. 138. ’’ I. Kant (Fn. 10), S. 73. 1. Kant (Fn. 10), S. 74 F, 87. I. Kant (Fn. 10), S. 137. Nf)ch vor 1797, aber wohl unter dem Emfluls von Kants Schrift „Zum ewigen Frieden": Johann Christian Gottlieb Schaumann: Versuch eines neuen Systems des natiirlichen Rechts, Halle 1796, S. 170 (Naturzustand „soll nicht seyn“), 318 („es soli kein Krieg unter den Menschen sein“); Georg Samuel Albert Mellin: Grundlegung zur Metaphysik der Rechte oder der positiven Gesetzgebung, Ziillichau 1796, S. 72 (Naturzustand ist „pflichtwidrig und rechtswidrig*'); Johann Gottlieb Fichte; Grundlage des Naturrechts nach Principien der Wissenschaftslehre (1796), =ders.: Sämmtliche Werke, hrsg. v. I. H. Fichte, 3. Bd., Leipzig o. J., S. 12 f. Nach 1797: WilhelmTraugott Krug: Aphorismen zur Philosophic des Rechts, 1. Bd., Leipzig 1800, S. 143, 168 f.; WilhelmGottlieb Talinger: Encyclopädie und Geschichte der Rechte in Teutschland, 2. Aufl. Tubingen 1800, S. 40; Anton Thomas: Lehrbuch der natiirlichen Rechtswissenschaft, Frankfurt am Main 1802, S. 136; Jakob Fries: Philosophische Rechtslehre und Kritik aller positiven Gesetzgebung, Jena 1803, S. 52; Karl Christian Friedrich Krause: Grundlage des Naturrechts, 1. Abt., Jena und Leipzig
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