Die Einteilung des Rechts in öffentliches Recht und Privatrecht Eine naturrechtlicheTheoriebildung? Jan Schroder Mein Referat behandelt einen kleinen Ausschnitt aus dem umfassenden Themenbereich „Naturrechtstheorie und rechtliche Einheit“, nämlich die Frage nach dem Beitrag der deutschen naturrechtlichen Theorie zur Einteilung des Rechts in öffentliches Recht und Privatrecht. Ich setze dabei als unbestritten voraus, dafi diese Einteilung ein Produkt der Rechtstheorie um 1800 ist und dal? sie — in Deutschland,' aber wohl auch in anderen kontinentaleuropäischen Rechten — eine wichtige rechtsvereinheitlichende Funktion gehabt hat und noch hat. Bestritten ist dagegen nach wie vor, wie und warum diese Einteilung entstanden ist. Nur mit dieser Frage möchte ich mich beschäftigen. Ich meine, dal? sie nach wie vor nicht zufriedenstellend geklärt ist und dal? sie in den vorliegenden Untersuchungen - insbesonders von Eugen Ehrlich, Martin Bullinger, Sten Gagnér, Dieter Grimm, Paolo Cappellini und Lars Björne* - auch nicht geklärt werden konnte, weil keine dieser Untersuchungen auf ausreichender Quellengrundlage die Entwicklung der naturrechtlichen Theorie in diesem Punkt verfolgt hat. Ich möchte daher imfolgenden die Fragen erörtern ' In Deutschland ist die Unterscheidung z. B. fundamental fiir die Zustandigkeitsabgrenzung zwischen „ordentlichen“ und anderen Gerichten: Nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.1.1877 sind die ordentlichen Gerichte grundsätzlich zuständig fiir „burgerliche (sc. privatrechtliche) Streitigkeiten“ und Strafsachen, nach §40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich zuständig in alien „öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art“. ^ Eugen Ehrlich: Beiträge zur Theorie der Rechtsquellen, 1. Teil, Berlin 1902, S. 159 ff., besonders S. 208 ff.; Martin Bullinger: Öffentliches Recht und Privatrecht, Stuttgart etc. 1968, besonders S. 37 ff.; Sten Gagnér: Uber Voraussetzungen einer Verwendung der Sprachformel „0ffentliches Recht und Privatrecht" im kanonistischen Bereich, in: Deutsche Landesreferate zumVII. Internationalen Kongrefi fiir Rechtsvergleichung in Uppsala 1966, herausgegeben von E. v. Caemmerer und K. Zweigert, Berlin/Tiibingen 1967, S. 23 ff., 32 ff.; Dieter Grimm: Zur politischen Funktion dcr Trennung von öffentlichem und privatemRecht in Deutschland, in: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, herausgegeben von W. Wilhelm, Frankfurt amMain 1972, S. 224 ff.; Paolo Cappellini: Systema luris, II, Milano 1985, S. 175 ff.; Lars Björne: Deutsche Rechtssysteme im 18. und 19. Jahrhundert, Ebelsbach 1984, S. 14 ff. Siehe jetzt auch Michael Stolleis: Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland, 2. Band: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800-1914, Munchen 1992, S. 51—53.
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