MarieSandström 172 Fall; diese Erhebung kommt fast ausschlieblich nur dem römiscben Vertragsrecbt zu. Sogar zu diesem Bereicb gebören Recbtsformen — Savigny wies in „Vom Beruf“ unter anderem auf die Lebre der Stipulationen bin die ganz einfacb nicbt in das naturrecbtlicbe System passen. Aber nicbt einmal diese Einscbrankung der materiellen Dominanz des römiscben Recbts in der naturrecbtlicben Systematik vermocbte es, Savigny mit der juristiscben Metbode der Naturrecbtslebrer zu versöbnen, denn „gerade dieses iibrigbleibende Materielle des römiscben Recbts, was man so fiir seine wabre Vortrefflicbkeit ausgiebt, ist so allgemeiner Natur, dafi es meist scbon durcb gesunden Verstand, obne alle juristiscbe Bildung gefunden werden könnte, und umeinen so leicbten Gewinn lobnt es sicb nicbt, Gesetze und Juristen von zweytausend Jabren ber zu unserer Hylfe zu bemiiben".^^ Die Bedeutung des römiscben Recbts muf^ also woanders gesucbt werden: nicbt im materiellen Inbalt des römiscben Recbts, sondern in dem „Eigentbumlicbe/n/ des römiscben Recbts“.^^ Das besondere Gepräge des römiscben Recbts mufi, nacb Savigny, in den Texten gesucbt werden, die die Recbtsentwicklung der klassiscben Epocbe widerspiegeln. Juristen, wie Papian und Ulpian, entbiillen in ibren Scbriften die eigentlicbe Starke des römiscben Recbts — das Vermögen der römiscbenJuristen, die leitenden Grundsätze imRecbt zu besitzen. Die leitenden Prinzipien des Recbts zu „besitzen“ bedeutete nicbt nur, dafi die römiscben Juristen sie erkannten; aus dem Zusammenbang gebt bervor, daft Savigny diesen „Besitz“ leitender Recbtsgrundsätze als besonderes Kennzeicben der Wissenscbaftlicbkeit auffaftte. Es ist, meinte Savigny, so, dab „in unserer Wissenscbaft aller Erfolg auf dem Besitz der leitenden Grundsätze berube, und gerade dieser Besitz ist es, der die Gröbe der RömiscbenJuristen begriindet".^^ Durcb diese Uberlegung batte Savigny einen doppelten Zweck erreicbt, teils batte er durcb sein Abstandnebmen vomtraditionellen römiscbrecbtlicben Studium den tbeoretiscben Grund fiir die Kritik gegen das Studium des römiscben Recbts imallgemeinen aus dem Wege geräumt, teils, und vielleicbt nocb wicbtiger, die ratioscripta-Lebre durcb ein neues und bistoriscb unbelastetes Argument ersetzt. Das klassiscbe römiscbe Recbt mub von jedem Juristen mit der Ambition, eine wissenscbaftlicbe Bildung zu erreicben, studiert werden, denn die Arbeit der römiscben Juristen bedeutet in metbodologiscber Hinsicbt „Muster“ und „Vorbild“. Der materielle Inbalt dieser Recbtsordnung wird unvermeidlicb zu dem einen oder anderen Zeitpunkt iiberbolt und obsolet sein, aber die „Meisterscbaft" der römiscben Juristen „in der Metbode Savigny sein Plädoyer fiir den Platz des römiscben Recbts innerbalb der Juristenausbildung mit der Scblubfolgerung beendet, dab die Gröbe der römiscben « 36 wird besteben. Hätte VomBeruf, S. 17. A. a. O. ibidem. Siehe a. a. O. ibidem. A.a. O.S. 21.
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