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Das römischerecht-vonratio scriptazu „muster“ und „vorbild“ wicklung gewesen ist als in anderen Staaten Europas, so ist er jedoch hinreichend stark gewesen, um — nach Nordling — „nicht nur in einzelnen Vorschriften, sondern auch in ganzen Rechtsinstituten spiirbar zu sein“.^ Dieser EinfluE auf die europäischen Rechtsordnungen ist teilweise direkt gewesen, und zwar in den Fällen, in denen das römische Recht zu geltendem Recht erhoben worden ist. Auch mittelbar, dutch das kanonische Recht oder dutch die Rezeption fremder Rechtsregeln, die ihren Ursprung imrömischen Recht haben, hat diese Rechtskultur in andere Rechtsordnungen Einzug gehalten.^ Damit, meinte Nordling, ist das Studium des römischen Rechts in gewisser Hinsicht begriindet. Kenntnis der römischrechtlichen Rechtsquellen ist aus demgleichen Grund erforderlich, der fiir das geschichtliche Studium des eigenen Rechts spricht.^ Die Tatsache, da£ die römischrechtlichen Studien mit der äuEeren Rechtsgeschichte gleichgestellt werden können, garantiert jedoch keineswegs ihren Platz innerhalb der juristischen Berufsausbildung. Dieses „rein historische Verhältnis bedeutet nämlich nicht, daft Nordlings Forderung nach juristischer, d.h. positivrechtlicher Relevanz erfiillt worden ist. Das Studium des römischen Rechts kann, in dem Mafie, wie es auf eine rezeptionsgeschichtliche Darstellung beschränkt ist, kaum der Verwirklichung des Rechts imLeben von Nutzen sein. „Aber aufter diesem rein historischen Verhältnis, in dem das römische Recht zu unserempositiven Recht steht, hat es fiir dieses in zivilrechtlicher Hinsicht auch eine andere Bedeutung, die sich sehr derjenigen nähert, die wir der juristischen Enzyklopädie zuerkennen. 165 « 8 « 9 Stattdessen war es ein anderer Aspekt des Einflusses des römischen Rechts auf die schwedische Rechtsordnung, der möglicherweise Nordling mit demersehnten Argument versehen könnte. Nordling stellte fest, daB „es manche gibt, die die Ansicht teilen, dafi fiir uns die Bedeutung des römischen Rechts hauptsächlich dieselbe sei als die der Enzyklopädie".Die Aufgabe der juristischen Enzyklopädie war vor allem die, eine Ubersicht fiber die einzelnen Teile des Rechts zu geben und damit vor einem Verirren in den Massen juristischer Spezialitäten zu schiitzen. Dies ist dutch die besondere Perspektive dieses Faches möglich, denn „sie zeigt die juristische Wissenschaft als ein systematisches Ganzes, in demes eine Einheit gibt, die auch ihre speziellsten Teile durchzieht".*' Dadurch kann das Studium der juristischen Enzyklopädie dem Juristen ein rechtswissenschaftliches Werkzeug — die rechtliche Analogie — geben, um die ^ A. a. O. ibidem. * Siehe a. a. O. ibidem. ^ Siehe a. a. O. ibidem. * A. a. O. ibidem. Meine Hervorhebung. ’ A. a. O. ibidem. A. a. O. S. 705. ” A. a. O. S. 703.

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