RS 19

3 Faktorender privatrechtsvereinheiteichungenumisoo und umi9oo Landesrecht als primärer Quelle sei stets das »natiirliche und Völkerrecht“ heranzuziehen, und zwar unter Ableitung aus der „naturlichen Billigkeit“, aus den »römischen Gesetzen“ und ebenso aus ausländischem Recht. Der tatsächliche Kodifikationsgang gestaltete sich jedoch nicht nach diesen Grundsätzen.^ Vor allem kam den Länderrechten nicht die hier festgelegte primäre Bedeutung zu. So zeigte es sich gleich bei Beginn der Arbeiten als undurchfiihrbar, fiir alle Sachkomplexe in den Länderrechten Regelungen zu finden; allein schon deshalb blieb ihr Einflul? auf den Kodifikationstext gering. Dazu kam eine prinzipiell ablehnende Haltung der Kodifikatoren, so dafi es schlieBlich neben dem ABGB auch keine sogenannten „Provinzialstatuten“ gab.^ Als Quellen dienten den Kodifikatoren auch aus Grunden ihrer Ausbildung primär Römisch-gemeines Recht, inländische Gesetze sowie späterhin die anderen Kodifikationen, nämlich das ALR, kaumjedoch der Gode civil. So kehrte sich die Reihenfolge der Kodifikationsgrundsätze nahezu um, primäre Bedeutung erlangte vorerst — soweit im Sinne des Naturrechts als verniinftig angesehen — das Jus Romano-Germanicum.^ Mit fortschreitender Kodifikationsentwicklung^ diente dann als primäre Quelle der Text der Vorentwiirfe, der im Sinne der Kriterien der Gesetzgebungslehre und unter Bedachtnahme auf andere Quellen fortentwickelt wurde: Dies fiihrte schliefilich vom ersten Entwurf, dem Codex Theresianus, bis hin zum ABGB von 1811 zu einer Umfangreduktion auf 30 Prozent des urspriinglichen Textes ohne Inhaltsverlust! Diese Textreduktion beruhte auf Vereinfachungen, auf Vermeidung von Wiederholungen und Kasuistik durch Zusammenziehungen und auf Verweisungen. Beispielsweise kennt das ABGB nur vier (zusätzliche) Bestimmungen iiber die eheliche Giitergemeinschaft, da sie hauptsächlich als Variante der Gesellschaft galt. So entfernte man sich von den traditionellen Rechtsmassen des Römisch-gemeinen Rechts, des Deutschen Rechts und des Naturrechts immer mehr, so dafi um 1880 die romanistisch orientierte Pandektistik der Meinung sein konnte, die Redaktoren des ABGB hätten das Römische Recht mifiverstanden.*^ Mit seinen nicht territorial fixierten systematisch-logischen Konstruktionen entstand im ABGB eine tatsächlich von Zeit und Ort unabhängige Kodifikation.'° Daher konnte es schlieBlich auch in Gebieten gelten, deren Rechte nicht im Zuge der Kodifikationsentwicklung als Materialien herangezogen worden ’’ Ebda, 221 ff; ders., Vernunftiges Recht (wie Fn. 1), 131. * Ebda, 134; ders., ABGB (wie Fn. 1), 219 f. ^ Brauneder, Verniinftiges Recht (wie Fn. 1), 129 f. * ZumFolgenden ders., ABGB(wie Fn. 1), 227 f. ’ W. Brauender, Privatrechtsfortbildung durch Juristenrecht in Exegetik und Pandektistik in Österreich, in: ZNR 1983, 22 ff.; ders., ABGB (wie Fn. 1), 252. Ders, Verniinftiges Recht (wie Fn. 1), 121 ff., 135 ff., 137.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=