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Cl.AFS Pe ti-rson 152 kann morgen ins Gegenteil verwandelt worden sein. Das positive Recht bekommt statt dessen seine Autorität dadurch, daft es fiir „äufiere“ Zwecke nutzlich ist. Wenn das positive Recht von einer „äu{^eren“ Autorität seine Kraft erhält - dem Willen des Gesetzgebers so folgt, daft es seinen Grund in eben diesem gesetzgeberischen Willen haben mufi. Weil der Wille des Gesetzgebers veränderlich und vielen zufälligen politischen Faktoren unterworfen ist, ist er kein geeigneter Grund fiir eine sichere wissenschaftliche juristische Erkenntnis. Der Mangel einer annehmbaren Vermittlung zwischen Naturrecht und positivemRecht resultierte darin, dafi das Naturrecht eine bescheidene Rolle in der Rechtsquellenlehre spielen sollte. Es wurde zu einer subsidiaren Rechtsquelle reduziert, die dem Willen des politischen Gesetzgebers nachgeben sollte. David Nettelbladt stellte also fest, dafi „wenn ein Satz zu der natiirlichen Rechtsgelahrtheit gehöret, und die positiven Gesetze bestätigen, was natiirlichen Rechtes ist, ein solcher Satz dadurch zugleich ein zu der Theorie der positiven Rechtsgelahrtheit gehöriger Satz wird; und also auch mit Recht in der Theone der positiven Rechtsgelahrtheit einen Platz haben mufi. Wenn aber die positiven Gesetze von dem, was natiirlichen Rechtes ist, abgehen, und man wollte doch die Sätze der natiirlichen Rechtsgelahrtheit in die Theorie der positiven Rechtsgelahrtheit bringen: so wiirden doch diesen Gebrauch der natiirlichen Rechtsgelahrtheit Irrtiimer in die Theorie der positiven Rechtsgelahrtheit kommen; und wiirde also ein solcher Gebrauch ein Mifibrauch seyn."''* Die Naturrechtstheorie wird damit von einem weiteren Widerspruch geprägt werden. Die höhere juristische Erkenntnis, die Naturrechtslehre, die höchste Form des Rechts, bekam eine geringere Stellung im Verhältnis zum positiven Recht. Dadurch, dem Naturrecht eine ausschlielslich ergänzende Bedeutung zuzuschreiben, wurde es extrem an den zufälligen Charakter des positiven Rechts gebunden. Es scheint, als ob es die Funktion des Naturrechts war, dem positiven Recht eine äufiere Legitimation zu geben. Die ergänzende Rolle des Naturrechts spiegelt den niedrigen Rang der Wissenschaft und die Bedeutung des Nutzen wider. Die Naturrechtslehrer, die mit dem Blick auf den theoretischen Ausgangspunkt als vornehmste Vertreter des Rechtsstudiums betrachtet werden sollten, wurden statt dessen mit grower Skepsis betrachtet, da sie „lehrten die Theorie der positiven Rechtsgelahrtheit nicht so wie sie ist, sondern wie sie seyn sollte“.'^ Die Naturrechtslehren wurden damit in der positiven Rechtsanwendung unanw'endbar. Der deutsche Jurist Johann Friedrich Reitemeier beschreibt die problematische Lage der Rechtswissenschaft des späten 18. Jahrhunderts wie folgt: „[. . .] es sind von einem sehr grofien Theiel der positiven Gesetze die griinde bald ganz bald theilweise aus den individuellen Umständen und Einrichtungen Nettelbladt, D., Von dem rechten Gebrauch der Wolftischen Philosophic in der Theorie der positiven Rechtsgclahrtheit, Halle 1750, S. 123. Nettelbladt, S. 124.

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