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Dl- R NATURRKCHTSLFHRFR Al.SWF.LTBURGFRDES RECHTS 151 Naturrechtslehre nichts anderes als eine Summe vermeintlich apriorischer Rechtssätze ohnc Grund. Friedrich Carl von Savigny stellt unter Beriicksichtigung des Dilemmas der Naturrechtslehre fest, daf^ „Die juristischen Naturrechte stellen römische Rechtswahrheiten nur abstrakter auf und glauben sie dann durch Philosophie gefunden zu haben. Es zeigt sich jedoch, dafi eine Vermittlung mit Hilfe der demonstrativen Methode nicht zustandegebracht werden kann. Vor allem fordert die Demonstration eine erkenntmstheoretische Kompatibilität oder Ubereinstimmung zwischen den Elementen in der Erkenntnis, die miteinander verbunden werden sollen. Das Gesetz des Widerspruches läfit jedoch eine solche Gleichgestelltheit zwischen a priori und a posteriori nicht zu, weshalb die Konsequenz zwei Reihen juristischer Kenntnis ergibt, teils die positivrechtliche, teils die naturrechtliche. Auf dem Gebiet des Naturrechts wird die Demonstration apriorisch, da sie die naturrechtlichen Sätze aus den notwendigen Grunden ableitet. Die positivrechtliche Demonstration dagegen ist aposteriorisch, weil sie das geltende Recht zu zeit- und raumbestimmten Rechtsquellen zuriickfiihrt, vor allem zur Gesetzgebung.'-’ Statt dessen versuchte man das Vermittlungsproblem auf deduktivem Wege zu lösen: mit den angeborenen Ideen als axiomatische Ausgangspunkte meinte man, einzelne Rechtssätze aus dem angenommenen Naturrecht deduzieren zu können. Auch mit dieser Methode kann eine Vermittlung zwischen den zwei verschiedenen Arten von Rechtskenntnissen nicht erklärt werden. Also war das Problem noch vorhanden. Das Naturrecht und das positive Recht standen weiterhin gegeneinander als zwei konträre Gegensätze. Das Naturrecht drohte damit zu einemunniitzen Dekor zu verfallen. « 12 6. Das Naturrecht als Rechtsquelle Die Autorität der juristischen Doktrin griindet sich auf ihre Wissenschaftlichkeit. Wenn man, wie der Naturrechtler, die Wissenschaft als einen Abbildungsprozef^ auffalk, so folgt, da£ nur die Erkenntnis, die eine erkenntnistheoretische Qualität hat, die der ontologischen Qualität des Objektes entspricht, Wissenschaft im wahrsten Sinne des Wortes ist. Mit einem solchen Ausgangspunkt kann deshalb nur das Naturrecht das Objekt rechtswissenschaftlicher Erkenntnis darstellen. Die innere Ordnung und Konsequenz des Naturrechts garantiert die Wissenschaftlichkeit der Naturrechtslehre. Die ontologische Wahrheit ist demnach eine Voraussetzung fiir die Existenz der logischen Wahrheit. Das positive Recht hat keine solche innere Autorität oder Stabilität. Es wird nach den historischen Bedingungen verändert: was heute wahr ist, ’’ Savigny, F. C. v., Marburger Methodenlehre, hrsgg. von G. Wesenberg, 1951, S. 49. ” Nettelbladt, D., Systema elementare doctrinarum propacdeuti vae germanorumcommunis, Halle 1781, § 66. jurisprudcntiae positi- carum

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