RS 19

Claes Peterson Mit diesem Ausgangspunkt wird die methodologische Konsequenz Induktion: durch Bearbeitung des erfahrungsgemäis Gegebenen kann man Schlufifolgerungen iiber die allgemeinen Eigenschaften jeder Rechtsordnung ziehen. Doch mit einem wichtigen Vorbehalt: die Induktion setzte eine gewisse Vorkenntnis in der Erkenntniseinheit voraus, d. h. eine Art vorbereitende Deduktion. Die sogenannten angeborenen Ideen, eine Art gegebene formelle Erkenntnisrelationen, gaben demJuristen einen Fingerzeig, wonach er suchen mufite. Wenn die positiven Rechtssätze Folgen aus deren naturrechtlichem Grund darstellen, so ist es möglich auszurechnen, was den ,zureichenden Grund‘ darstellt, d. h. das was erklärt, warum eine bestimmte positive Rechtsregel existiert. Mit Hilfe der demonstrativen Methode soil der Jurist mit Ausgangspunkt impositiven Recht die naturrechtliche Wahrheit heraussuchen. 150 5. Die Aporien der Naturrechtstheorie Das Unternehmen, durch eine Transzendierung des positiven Rechts das Wesen des Rechts zu erreichen, war indessen undurchfuhrbar. Unter Berticksichtigung dessen, dafi die Naturrechtslehre und die positive Rechtslehre zwei unterschiedliche Erkenntnisarten repräsentierten, die in Relation zueinander in einem konträren Gegensatz standen, war die vorgestellte Ableitung nach dem Kettenmodell eine logische Unmöglichkeit. Xum erstem war eine Vermischung von a priori und a posteriori unvermeidlich. Wenn man sich die rechtlichen Sätze als Glieder einer Kette denkt, bedeutet das, daft a priori und a posteriori vermischt werden, zumindest in den Abschnitten, wo die Glieder miteinander verbunden werden. 7.um anderen ist es eine logische Unmöglichkeit, da£ etwas als mehr oder weniger a priori gedacht werden kann. Somit kann man mit den gegebenen Voraussetzungen nicht zu ständig höheren apriorischen Einheiten kommen. Das Resultat der Naturrechtslehre gibt hierfiir auch eine Bestätigung. Das, was in der Naturrechtslehre als das Systemdes Naturrechts dargelegt worden war, war in Wirklichkeit eine Summe von historisch bestimmten römischrechtlichen Institutionen, aus denen man dann rechtliche Schlul^folgerungen zog. Mit Riicksicht darauf, daft das römische Recht als „ratio scripta" betrachtet wurde, war diese Anwendung des römischen Rechts allerdings erklärlich, aber sie streitet gleichzeitig gegen die Grundannahme, dafi die Rechtslehre in eine apriorische und eine aposteriorische Erkenntnisart aufgeteilt ist und die eine und die andere konträre Gegensätze darstellen. Dadurch, dafi die Kenntnis des römischen Rechts, das in seiner Eigenschaft als positive Rechtslehre zweifellos einen Teil der historischen Erkenntnis ausmachte, zu apriorischem Wissen erhoben wurde, wurden die zwei verschiedenen Erkenntnisarten vermischt, die historische Erkenntnis wurde als philosophisch notwendig geltend. Damit wurde die

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=