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Claes Peterson 148 Das bedeutete, dafi die Vernunft mit Hilfe der angeborenen Ideen und der demonstrativen Methode die Erfahrungserkenntnis iiberschreiten und das Wesen des Rechts erreichen konnte. Die Aufgabe bestand mit anderen Worten darin, durch eine philosophische Penetration die Ursache hinter dem Gegebenen folgerichtig auszurechnen. Das Ziel der Herleitung war, die höchste Einheit des Rechts zu finden, seine Natur. 3. Der Zweckcharakter des Naturrechts Das Naturrecht hat einen teleologischen Charakter. Er ist eine Entelechie im aristotelischen Sinne.^ Genau wie andere Wesenheiten ist es sein Lebensprinzip sich in der zeit- und raumgebundenen Welt zu verwirklichen, d. h. positive Rechtsordnungen zu bilden. Durch das Streben des Wesens wird die Natur des Rechts aus einer Möglichkeit zu einer aktuellen positiven Rechtsordnung verwandelt. Die Realisierung ist zweckbestimmt und in diesem Sinne ist sie notwendig. Das Endresultat kann nicht anders werden als das, was möglich ist, weil das Gesetz des Widerspruches vorschreibt, dafi das Mögliche nicht gleichzeitig unmöglich sein kann. Die naturrechtlichen Grundsätze können in ihren Essenzen nicht verändert werden, wenn sie von Zeit- und Raumdimensionen bestimmt werden. Dagegen werden sie auch von den verschiedenen Verhaltmssen — geographischen, kulturellen etc. — geprägt werden, die an den verschiedenen Plätzen herrschen, wo das Naturrecht realisiert wird. Dies beruht darauf, dafi die Bewegung von Zufälligkeiten beeinfluBt wird, Akzidenzien, die an der Realisierung mitwirken. Das positive Recht wird deshalb als Naturrecht dargestellt, das nach in Zeit und Raum herrschenden Umständen beschrieben wird; „Iura positiva non sunt nisi naturalia varias per circumstantias magis determinata, quod tarn ratione obligationum, quam ratione propostitionum, quae leges constituunt, fieri potest. Alles positive Recht wird mit diesem Ausgangspunkt zu Variationen desselben naturrechtlichen Grundthemas. Das Naturrecht ist also eine Bewegung, die sowohl essentiell als auch existentiell ist. Sie ist sowohl ein Sollen, das Wesen des Rechts, als auch ein Seiendes, der Ausdruck des Rechts. Der finale Gharakter des Naturrechts, nämlich seine Vollendung in einer positiven Rechtsordnung zu erreichen, unterstreicht seine Aufgabe, als höchste Einheit des Rechts formend oder normierend auf die Handlungen des Menschen zu wirken. Christian Wolff formuliert die Finalität auf folgende Weise: „Cum natura a veritatis tramite nunquam ne latum quidem unguem discedens non ullam ferat contradictionem, veritatis perpetuo capitalem hostem; eidem * Uber das Prinzip der zweckbestimmten Bewegung bei Aristoteles, siehe Kaulbach, F., Der philosophische Begriff der Bewegung, Köln 1965, S. 1-29. ’ Darjes, J. G., Institutiones lurisprudentiae universalis, Jena 1748, S. 17.

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