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Ri-chtsj-.inhfit durch rkchtsprechung? Handelsrecht. In der Kommission fur „Einheitliches Wirtschaltsrecht im 21. Jahrhundert“ wurde der Vorschlag gemacht, eine internationale Entscheidungssammlung zu veröffentlichen oder ein Tribunal einzurichten, das - wenn auch nicht verbindlich iiber die Interpretation internationalen Rechts entscheiden — so doch den nationalen Genchten auf Anfrage Argumente fiir eine bestimmte Interpretation iibermitteln soil und so durch Uberzeugungsarbeit zu einheitlicher Rechtsanwendung bzw. Rechtsprechung beitragen könne. Dieser Vorschlag bewegt sich noch im Vorfeld einer regelbddenden gewohnheitsrechtslichen Rechtsprechung, die - weil andere gesetzliche Normen nicht bestehen — die Liicke iminternationalen Handelsrecht fiillen soll.'"’^ Man kann sagen, dal^ im Zusammenspiel von Rechtsprechung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft der Rechtsprechung eine unifizierende und generalisierende Aufgabe besonders dann zukommen kann und nach der historischen Erfahrung in aller Regel auch zukommt, wenn Gesetze nicht ausreichen oder fehlen. Als Legitimationshilfe stand dafur im 19. Jahrhundert die Lehre vom Gewohnheitsrecht bzw. der Präjudizien zur Verfiigung. Deren Anwendung ist uneinheithch und ihrerseits durch ciie realen sozialen wirtschaftlichen Tatbestände des Lebens und deren Regelungsbediirftigkeit bedmgt. Sie schwankt daher auch - je nach den Rechtsquellenbedingungen - im Privatrecht, Strafrecht,'^^ öffentlichen Recht und in den Sonderrechtsgebieten. Diese Tatbestände bestimmen mit iiber den Einsatz des theoretischen Riistzeugs zur Begriindung von Rechtseinheit durch Rechtsprechung. Das Spannungsverhältnis zwischen der Steuerungsfähigkeit des Gesetzes und der sich wandelnden Realität, zwischen dem Gerechtigkeitswert mdividualisierender Streitentscheidung und normativ wirkender allgemeiner Rechtseinheit durch Urteile — wie auch durch Gesetze — bleibt dabei unaufhebbar, genauso wie im Verhältnis zwischen sich ständig wandelnder positiver Gesetzgebung und statischem, zeitlosem, uberpositivemNaturrecht. 143 158 Cf. A. Clayk, Finheitliclics 'OC'irtsch.ihsrecht ini 21. Jahrhundert. Tagunj;sbericht, in: Zeitsehrilt tiir verj;leichendc Reehtswissenschah 91 (1992), pp. 343—349. Zu stralrechtlichen Frkenntnissen „als Gewohnheitsrecht aus Richtermund", ct. Fsser, 1^7 Richterrecht (Anm. 103), p. 97 s. Cf. dazu auch C. Peterson, Der Naturrechtslehrer als Weltbiirger des Rechts, in diesem Band; Idem, Rechtsvereinheithchung durch Naturrecht? Zur Frage des Naturrechts m der schulphilosophischen Rechtstheorie des 18. Jahrhunderts, in Qwaderni Fiorentini per la storia des pensiero ^iuridico moderno 21 (1992), pp. 7-33 (31-34).

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