Faktoren der Privatrechtsvereinheitlichungen um 1800 und um1900 Wilhelm Brauneder I) Vorbemerkung In der Entwicklung des Pnvatrechts erlebte Mitteleuropa zwei Wellen an Rechtsvereinheitlichung: Um das Jahr 1800 vereinheitlichen insbesondere die Preufiische Monarchie sowie die Habsburger-Monarchie im Zuge ihrer Umwandlung von Monarchischen Unionen zu Staaten ihre Rechtsordnung. Mit dem Wort „allgemein“ betonen diese Rechtsvereinheitlichung beispielsweise das „Allgemeine Landrecht fur die preubischen Staaten" (ALR) bzw. das „A11gemeine biirgerliche Gesetzbuch fur die gesamten deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie" (ABGB). Die zweite Rechtsvereinheitlichungswelle im Privatrecht betrifft in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erst den Deutschen Bund etwa mit der „Allgemeinen deutschen Wechselordnung" und sodann das Deutsche Reich wie auch die Schweizer Eidgenossenschaft. Anteil an diesen Rechtsvereinheitlichungswellen haben erstens der politische Entscheid des Gesetzgebers, zweitens eine fachspezifische wissenschaftliche Grundposition und drittens die Gesetzgebungslehre bzw. Gesetzgebungstechnik. In der Eolge soil hier das erstgenannte verfassungsrechtliche Argument ausgeklammert bleiben und auf die beiden letztgenannten Momente eingegängen sein. II) Die Rechtsvereinheitlichung um 1800 A) Österrcichs Privatrechtsvereinheitlichung als Beispicl Das Bediirfnis nach Rechtsvereinheitlichung ergriff alle entstehenden modernen Staaten, das revolutionäre Erankreich ebenso wie das altständisch verbleibende Preul^en und die ebenso positionierte Habsburger-Monarchie. Etir die Habsburger-Monarchie stellte sich das Problem in besonderer Weise.' Anders als in Erankreich, ebenso aber wie in PreuBen, erlebte dieses ’ Zum Folgenden Vi'. Brauneder, Österreichische Verfassungsgeschichte, 6. Aufl. 1992, 79 tf.; ders.. Das Allgemeine Burgerliche Gesetzbuch fur die gesamten Deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie, in: Gutenberg-Jahrbuch 1987, 205 ff; ders., Verniinftiges Recht als iiberregionales Recht: Die Rechtsvereinheitlichung der österreichischen Zivilrechtskodifikationen 1786
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