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125 Rl-CHTSFINHFITDURCH RFCHTSPRFCHUKG? sten und Germanisten ausgetragen haben. Fiir die Germanisten formulierte zum Beispiel Maurenbrecher 1830 den Anspruch, „Vertheidiger alles Individuellen, Eigenthiimlichen und Provinziellen im Rechte“ zu sein,‘’° die imNamen der Gleichheit nur zur „traurigen Einförmigkeit des Lebens“ degradiert wiirden.^' Deshalb waren fiir ihn die Richter des alles „erschöpfenden umfassenden Gesetzbuchs“ nur die “Handlanger des Gesetzes . . das mit der Sicherheit einer Maschine zuschlägt, wohin es dirigirt wird. Man denkt sich dies freilich in angenehmeren Bildern, und die Praktiker pflegen sich dabei eine andere Rolle, wenn auch hinreichend bequeme, als die der bloBen mechanischen Arbeiter zuzulegen. Fur diese „Abneigung gegen lokale Verschiedenheit des Rechtes . . alles Verschiedene und Partikularrechtliche ... in den Provinzialrechten . . machte Maurenbrecher auch das römische Recht und die Romanisten seiner Zeit mitverantwortlich: „Man beraubt uns, um uns alle gleich zu machen, aber gleich arm . . Es charakterisiere „jene Absolutisten . . ., daft sie Alles Recht als ein Produkt der reinen Vernunft ansehen, das stabil seyn soli, wie die ewigen Wahrheiten der Vernunft selbst. So sehr sie dabei bloBe Erfahrungsmenschen im Einzelnen sind, so achten sie dennoch die individuelle Erfahrung im Ganzen fur nichts. ‘*S2 “S4 III Die bisherigen Ausfiihrungen zeigen, daft aus den theoretischen wie auch praktischen Positionen und Auffassungen iiber Einheitlichkeit und Allgemeinheit der Gesetzgebung oder fiber Vielgestaltigkeit partikularer Einzelgesetze und individueller Rechtsgestaltung sich direkte Folgerungen fiir die Stellung und Aufgaben des Rechtes in Theorie und Praxis ableiten lassen. Das Vorhandensein und die Qualität der Gesetzgebung bestimmen den Rang der Rechtsprechung. Erst vor dem Hintergrund dieses tatsächlichen Quellenbefundes wird die dariiber seit dem 18. Jahrhundert in Theorie und Praxis, in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung — verfassungsrechtlich und politisch — gefiihrte Debatte verständlich.'’'’ Rang der Rechtsprechung meint vor allem ihren möglichen Rechtsquellenrang im Gesamthaushalt der Rechtsquellen und damit auch ihre Fähigkeit, Rechtseinheit generell oder partiell bewirken zu können. R. Maurenbrecher, Die Rheinpreufiischen Landrechte, 1. Band, Bonn 1830, p. 95. Wie Anm. 50. Maurenbrecher, Rheinpreufiische Landrechte (Anm. 50), p.94. Wie Anm. 50. Maurenbrecher, Rheinpreuliischc Landrechte (Anm. 50), 96. Die Debatte .selber und ihre Parteiungen sind umfassend dargestellt von R. Ogorek, Richterkönig oder Subsumtionsautomat? Zur Justiztheorie im 19. Jahrhundert (Rechtsprechung. Materialien und Studien 1), Frankfurt a. M. 1986, pp. 39 ss.

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