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HfinzMohnhaupt 124 der Gerechtigkeit durch die Allgemeinheit und Gleichheit der Gesetze sowle der individualisierenden Einzelfallgerechtigkeit durch den Richter mit folgenden Worten: . . und wenn ich ein allgemeines Gesetzbuch zu machen hätte: so wiirde es darinn bestehen, dafi jeder Richter nach den Rechten und Gewohnheiten sprechen sollte, welche ihmvon den Eingesessenen seiner Gerichtsbarkeit zugewiesen werden wiirden. Dies war das grol^e Mittel, wodurch unsre Vorfahren ihre Freyheit ohne Gesetzbiicher erhielten; anstatt dafi unsre . . . Gesetze . . . immer nicht recht auf den einzelnen streitigen Fall passen, und Natur und Gesetze gegeneinander in Processe verwickeln. Der Grund des Ubels liegt fiir Moser darin, dal? „wir zu viel Dinge unter Eine Regel bringen, und lieber der Natur ihren Reichthum benehmen, als unser System ändern wollen. digkeit rechtlicher Regelbildung, wozu er auch die Verallgemeinerungsfähigkeit der richterlichen Spruchpraxis zählte, fur deren vorbildhafte Verwendung an den Gerichtshöfen er einen „Vorschlag zu einer Sammlung einheimischer Rechtsfälle“ machte/^ Mosers Gegnerschaft zu Allgemeinheit und Gleichheit des Gesetzes bezeichnet im Grunde die Dauerfrage des Rechts, ob die Rechtsordnung des Staates und damit auch seine Gesellschaftsordnung auf einem - um es in der Begrifflichkeit der Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts zu sagen - generalisierenden, unifizierenden „ius commune" oder auf einem individualisierenden „ius particulare" bzw. „ius singulare" aufgebaut werden soil. In der Sprache der modernen Rechtsvergleichung bedeutet dies die Priifung, ob und wann gegeniiber dem Einheitsrecht nicht der „dezentralen Regelbildung wie zum Beispiel durch Wirtschaftsusancen und Geschäftsbedingungen — der Vorrang einzuräumen ist. In diese Richtung zielt heute z. B. die Erklärung des Europarates in der „Declaration de Bordeaux" von 1978, die regionale Eigenständigkeit auch als ein Element eines eigenständigen Bewufitseins von Kultur, Landschaft und Recht versteht: “Composante essentielle de I’Etat, la Région est un élément fondaniental de la richesse d’un pays ... Le droit de chaque Européen ä sa région est un des éléments de son droit å la difference ... La régionalisation ne favorise pas seulement 1’Union dans la diversité, elle est aussi 1’une des conditions de 1’Union européenne elle-méme".'*^ Im 19. Jahrhundert zeigen diese Positionen Parallelen im Streit, den RomaniMöser, Hang zu allgemeinen Gesetzen (Anm. 41), pp. 20 s. Möser, Hang zu allgemeinen Gesetzen (Anm. 41), p. 21. Cf. dazu Schröder, Justus Möser (Anm. 40), p. 59. Cf. Kötz, Alternativen (Anm. 27), p. 216. Erklärung des Conseil de TEurope, Assemblée Parlementaire (30.1.-1.2.1978), hier zitiert nach H. Maier, Eöderalismus - Urspriinge und Wandlungen, in: Archiv fiir öffentliches Recht 115 (1990), p. 228 (n. 37). “45 “ 46 Dennoch verkennt auch Möser nicht die Notwen- “48

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