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Rfchtsfinhfit durchrfchtsprfchung? 121 zeigen die Urteile des Reichsgerichts die nachwirkende Rechtsquellenvielfalt in den gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen an.^"* Diese „géographie juridique“ bzw. »geographic du droit“"'‘’ zeigt, dal^ dieser kleinräumige Rechtsquellenpartikularismus notwendigerweise sein Gegenmodell einer grofiräumigen, einlieitsstaatlichen Rechtsvereinheitlichung im Bedingungszusammenhang politischer, sozialcr und kultureller Elemente konstituiert. Diese Elemente bedingen mafigebend den Erfolg oder Mifierfolg einer grofiräumigen, staatlichen Rechtsvereinheitlichung, unabhängig davon, welcher unifizierenden rechtlichen Instrumente - einzeln oder in Kombination — man sich dabei bedient.-^ Wenn der Rechtsquellenpluralismus — bzw. das „ius particulare“ oder „ius speciale“ — und die Rechtseinheit — bzw. das „ius commune“ — sich wechselseitig als Gegenmodelle darstellen, sind sie als Modell-Alternativen möglicher Gestaltung von Rechtsquellen-Räumen grundsätzlich wertneutral.’^ Die ganze Geschichte der staatlichen und gesellschaftlichen Rechtsordnungen kann unter diesem Zeichen rechtlicher Einheit und rechtlicher Vielfalt gesehen und diskutiert werden.'^ An rechtshistorischemStoff dafiir mangelt es nicht.^^ Die heutige Regionalismus-Debatte in Europa mit ihremVotum fiir die Individualisierung der Lebens- und Rechtsverhaltnisse, das gegen deren gleichmachende Einebnung gerichtet ist, scheint gegen eine liickenlose rechtliche Einheit sowohl in den nationalen Rechtsordnungen wie auf der supranationalen europäischen Ebene zu opponieren. Der Rechtspartikularismus, der mit den Worten von Ferdinand Regelsberger „nur von der eisernen Faust des Gesetzgebers weggefegt werden kann“,^° verfällt heute keiner pauschalen Verdammung mehr. staltunj; in Paul Roths Wissenschaft, in: St. Gagnér u. a. (ed.). Festschrift fur Hermann Krause, Köln/Wien 1975, pp. 448—430. Cf. W. Schubert (ed.), Sammiung sämtlicher F.rkenntnisse des Reichsgerichts in Zivilsachen, Jahrgänge 1900 und 1901, Frankfurt a. M. 1992, pp. 931 ss. V. Knapp, La science juridique, in: J. Havet, Tendances principales de la recherche dans les sciences sociales et humaines, 2. partie. Tome II, Paris/La Haye/NewYork 1978, pp. 983 s. Mohnhaupt, Rechtliche Instrumente (Anm. 22), pp. 168-171. Ähnlich auch H. Kötz, Alternativen zur legislatorischen Rechtsvereinheitlichung, in: Rabels Zeitschrift 56 (1992), pp. 213 s.; P. Behrens, Voraussetzungen und Grenzen der Rechtsfortbildung durch Rechtsvereinheitlichung, in: Rabels Zeitschrift 50 (1986), p. 32. Brunner, Rechtseinheit (Anm. 21), p. 362, sah hierin eine allgemeine rechtshistorische Fntwicklungsalternative: „In der Rechtsgeschichte aller Völker walten zwei entgegengesetzte Strömungen, der Zug zur Einheit und der Zug zur Besonderung des Rechts." Dazu kann man das Spannungsverhältnis zwischen einer individuell bestimmten Privilegienordnung und partikularrechtlichen Gesetzesordnung auf der einen Seite sowie einer egalitären allgemeinen Rechtsordnung auf der anderen Seite rechnen; cf. z. B. Mohnhaupt, Untersuchungen (Anm. 15), pp. 71 ss.; H. Hofmann, Das Postulat der Allgemeinheit des Gesetzes, in: Chr. Starck, Die Allgemeinheit des Gesetzes (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Philosophisch-Historische Klasse, 3. Folge, Nr. 168), Göttingen 1987, pp. 9^8 (38). F'. Regelsberger, Streifziige im Gebiet des Zivilrechts: I. Das jus singulare und die analoge Anwendung, in: F'estgabe der Göttinger Juristen-Fakultät fiir Rudolf von Jhering zum fiinfzigjährigen Doktor-Jubiläum. . ., l.eipzig 1892, pp. 58 s. 27

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