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RI'CHTSFINHEITdurch rechtsprfchung? heit europäischer Rechtskultur durch eine europäisch dimensionierteJuristenausbildung zu erzielen sucht.'-' Es liegt auf der Hand und ist heute auch unstreitig, daf^ Gesetzgebungs-, Rechtsprechungs- und Verwaltungslehre allesamt nur unselbstandige Teile einer einheitlichen Regelungstheorie sind. Diese drei disziplinären Bereiche sind — namentlich in Bezug auf Gesetzgebung und Rechtsprechung - in ihrer Funktion weitgehend aufeinander bezogen, ergänzen sich und bedingen einander zugleich.'"* Hier liegt eine grundsätzliche Parallele zum gemeinsamen Bedingungszusammenhang, in dem cfie Rechtsquellen Gesetz, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung zueinander stehen, die ihrerseits auch nur als unselbstandige Teile einer einheitlichen Rechtsquellenlehre angesehen werden können. Dieser Tatbestand bestimmt auch die Instrumentalfunktion dieser drei Rechtsquellengattungen und deren wechselndes Rangverhältnis untereinander. Von den rechtlichen Instrumenten zur Schaffung von Rechtseinheit sind die Ziele der Rechtseinheit zu unterscheiden, die entweder territorialstaatlich bestimmt sein können oder bestimmte ständisch bzw. berufsständisch definierte Bevölkerungsgruppen — unter Eliminierung ihres privilegierten Status’ — unter ein einheitliches Recht stellen wollen. Damit wird in der Regel auch immer das Ziel verbunden sein, einheitliche Lebensverhältnisse durch Recht zu bewirken,'^ - nämlich in gleicher Weise ein „sozialkonformes Recht wie ein rechtskonfc)rmes Sozialmilieu“ zu schaffen. Dieses Problemstellt sich gerade jetzt in Deutschland und auf der iibergeordneten europäischen Ebene als eine Aufgabe neu zu gestaltender „Rechts“-Einheit dard'* In diesemSinne kann sich 119 ” Ct. z. B. D. Willoweit, Europäischc Rechtskultur und nationalcs Rechtsstudiuni, in: Schwind, Rechtsstudium (Anm. 8), pp. 9-25; cf. auch die gleichlautende Intention der von G. Hamza herausgegehenen Schrittenreihe: Studien zumrömischen Recht in t'uropa I, Budapest 1992 (Vorwort), mit der das römische Recht fur den ungarischen Studenten neu erschlossen werden soli: „Das römische Recht ist zweifellos das|cnige Terrain des Rechts, das den Weg Ungarns z.um Beitritt zu Europa zu ebnen vermag . . . Ohne eingehendere Renntnis dieser ’lingua franca’ der Juristen ist Ungarns Beitritt zu Europa kaum realisierbar’’ (p. 4). Grundsatzlich zu diesem Zusammhang U. Karpen, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungslehre. Beiträge zur Entwicklung einer Regelungstheorie, Baden-Baden 1989, pp. 6, 80, 113, 116 s.; ct. auch G. Piittner, Verwaltungslehre und Rechtsprechungslehre. Versuch einer Standortbestimmung, in; Hoppe, Rechtsprechungslehre (Anm. 11), pp. 77-86. Gf. H. Mohnhaupt, Untersuchungen zum Verhältnis Privileg und Kodifikation, in: lus commune 5 (1975), pp. 71—121. Zu den unterschiedlichen Bedeutungen und Zweeken, die mit Einheitlichkeit und Vereinheithchung verbunden sem können, ct. Stolleis, „Innere Reichsgrundung" (Anm. 5), p. 16. A. Görlitz, R. Voigt (ed.), Rechtseinheit (Jahresschrift fur Rechtspolitologie 6), Pfaffenweiler 17 1992, p. 10. Gt. dazu R. Grawert, Rechtseinheit in Deutschland, in: Der Staat 30 (1991), pp. 209-230; E. jaynie, O. E'urtak (ed.), Der Weg zur deutschen Rechtseinheit. Internationale und interne Auswirkungen im Privatrecht . . . (Motive, Texte, Materialien 57), Heidelberg 1991; der Band belegt auch mehrfach die Aufgaben der Rechtswissenschaft, die diese infolge der raschen Gesetzeseinheit noch tiir erne deutsche Rechtsemheit zu erbringen hat. 9

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