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Kjeli. Å. ModEer treter der Ansicht, daft die Gerichte Konflikte zwischen verschiedenen Forderungen lösen und daft das Recht das verniinftigste Interesse wahren solle. WilhelmSjögren [1866—1929], Rechtsphilosoph, Rechtshistoriker und später Richter am Obersten Gerichtshof in Stockholm, publizierte 1894 in Uppsala seine Habilitationsschrift „Uber die Formen der Rechtswidrigkeit“.'°-^ In ihr ging er u. a. von Jherings Gedanken iiber die praktische Orientierung der Rechtswissenschaft aus.'°‘* Das subjektive Recht wurde von Sjögren wie auch von Jhering als ein rechtlich geschiitztes Interesse definiert. Sjögren faftte seine Rechtsdefinition in drei Dimensionen zusammen: Material, Formund Prinzip. Das Material des Rechts sind äuftere Tatsachen. Die Form des Rechts ist die Zweiseitigkeit des Verhältnisses zwischen Gerechtigkeit und Gebundenheit, Rechtspflicht und rechtlichem Interesse. Der Prinzip des Rechts ist die Staatsmacht als selbständige Staatsform. Das rechtliche Leben konnte also nicht so einfach sein wie die naturwissenschaftliche Lehre einmal angenommen hatte. Sjögren faftte seine Thesen dahingehend zusammen, daft die allgemeine Rechtslehre seiner Zeit einen wichtigen Fortschritt in wissenschaftlicher Hinsicht bedeutete.’°^ Wenn man also versuchen will, die Linien vonJhering zu den Rechtswissenschaftlern des 20. Jahrhunderts fortzufiihren, miissen zwei Wege unterschieden werden. Die eine Linie fiihrte die Ideen Jherings weiter und entwickelte sie. Zu ihr gehört die Interessenjurisprudenz von Philipp Heck und die Extremposition der Freirechtsschule. Diese Linie hat nach Stig Jorgensen im schwedischen Rechtsleben letztlich keine Rolle gespielt.'^^ Ohne Anhänger war sie aber nicht. WilhelmSjögren bekannte sich 1916 zu ihr in einem Aufsatz, in dem er von einer freien rechtsbildenden Tätigkeit der Gerichte sprach, die ökonomische, soziale und ethische Gesichtspunkte beachtete.'°^ Der Oberste Gerichtshof, an dem Sjögren wie gesagt Richter war, hat dementsprechend auch in einigen Urteilen Begriindungen gewählt, die an die Freirechtsschule erinnern. Die andere Linie geht zwar von den Arbeiten Jherings aus, ist aber seinen Ideen gegeniiber kritisch. Den Studenten der dreiftiger Jahre wurde Jhering in Uppsala „als die grofte zentrale Gestalt unter den Gelehrten des 19. Jahrhundert dargestellt.'°’ Östen Undén und VilhelmLundstedt gingen, wie erwähnt. 110 108 102 Jägerskiöld, SBL, Band 27, S. 405 ff. Wilhelm Sjögren, Om rättsstridighetens former med särskild hänsyn till skadestandsbegreppet, 1894. W. Sjögren, a. a. O., S. 40. W. Sjögren, a. a. O., S. 252. S. Jorgensen, a. a. O., S. 122. W. Sjögren, Domaremakt och rättsutveckling, TfR 1916 S. 325 ff. Axel Adlercreutz, Avtalsrättens framväxt i Högsta domstolens praxis. — In: Kjell Å. Modéer (Red.) Rättshistoriska studier. Band 17, S. 85 ff. Folke Schmidt, a. a. O., S. 206. —Vgl. Seve Ljungman TfR 1955 S. 353. 103 105 106 108 109

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