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JhFRINCJS RKCHTSDFNKFN als HFRAUSF'ORDFRUNG... 3. Konstruktive Methode und kritisches Verhältnis Im skandinavischen Norden war um 1870 die konstruktive Merhode von Windscheid und Jhering weit verbreitet."*^ Der schon kurz erwähnte Viktor Nordling [1832—1898] war ein wichtiger Anhänger der modernen deutschen Rechtswissenschaft der zweiten Generation. Er war derjenige, der von Windscheid und Jhering am meisten beeindruckt war.^^ In seiner Programmschrift von 1867 „Uber das römische Recht, juristische Enzyklopädie und Rechtsgeschichte, und die Bedeutung dieser Fächer fiir das Rechtsstudium""^^ bezeichnete er die theoretischen Fächer als unentbehrlich fiir das Rechtsstudium. Die Bedeutung Jherings wuchs, als er seine Kritik der formalistischen „Begriffsjurisprudenz“ vorlegte. Als Jhering seine ältere apolitische Position verliel^, und seine eigene friihere Formvon Rechtswissenschaft kritisierte, wurde eine Reihe voq skandinavischen Juristen sehr neugierig und und iibernahm bereitwillig seine Gedanken. Auch die Vertreter der Uppsala-Schule um1930 „stellten Jhering in den Mittelpunkt“. Das bedeutet nicht, dal^ sie nicht Jhering kritisiert hätten. ImGegenteil: das Verhältnis Fundstedts zuJhering war „etwa das vonJhering zu Savigny“.‘’° Zuerst soli Jherings Vortrag „Der Kampf urns Recht“ von 1872 behandelt werden, da dieses Werk zu einer Zeit erschien, als das nordische rechtswissenschaftliche Klima von der konstruktiven, historischen Methode geprägt war. 99 4. Der Kampf urns Recht 1872 Mit dem gedruckten Vortrag Der Kampf urns Recht 1872 fand Jhering grofie internationale Aufmerksamkeit. In ihm wurde eine ganz neue Tendenz der Rechtswissenschaft vorgestellt. Polemisch gegeniiber der Begriffsjurisprudenz konstruierte Jhering eine realistische Rechtstheorie, die von dem Satz ausging, „im Kampfe solist du dein Recht finden“. Die Schrift war bekanntlich sehr umstritten - auch unter den nordischen Juristen. Viele Mifiverständnisse entstanden, u. a. dafi Jhering prozefisiichtige und rechthaberische Parteien verteidige. Das Gegenteil war sein Ziel: Er verteidigte nur die Bedeutung eines gesunden Rechtsgefiihls gegeniiber dem erwiesenen Unrecht. „Die Idee, daft der Wert des Rechts nicht auf seinem materiellen Gegenstand beruht, sondern auf seiner ideellen Bedeutung fiir die Persönlichkeit, diese Wahrheit gehört Urpo Kangas, Om uppkomst och förmedling av lärdomstraditioner. In: Uppsalaskolan och efteråt, S. 87. Marie Sandström, a. a. O., S. 236 ff. - Stig Jägerskiöld, [Art.] Viktor Nordling, SBl,, Band 27, S. 405 ff. V. Nordling, Om romerska rättens, juridiska encyklopediens och rättshistoriens betvdelse för rättsstudiet. - In: C. Naumann (Hrsg.), Tidskrift för lagstiftning etc., 1867 S. 699. IL Schmidt, a. a. O., S. 206.

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