DiFRKCHTSQUHLLENl.EHRE IN DERDEUTSCHEN RECHTSWISSENSCHAET . . . Heute fehlt ein solches theoretisches Modell; damit entsteht aber eine Unsicherheit hinsichtlich der Rolle des Juristen im demokratisch legitimierten Rechtssystem, die nicht allein durch einfache Formeln wie die alte positivistische Karl Bcrgbohms vom Recht als der Satzung kompetenter Behörden zu iiberwinden ist. Vielmehr bedarf es eines differenzierten und auch fiir den demokratischen Rechtsstaat passenden Modells der Rechtsquellenlehre, das weithin vergessene Grundgedanken der historischen Schule aufgreifen könnte. Nicht nur in der Weiterentwicklung einzelner Rechtsinstitute, sondern auch in der Grundfrage der Stellung des Juristen gegeniiber deni Gesetz kann uns die unmittelbare gedankliche Auseinandersetzung mit den Positionen des 19. Jahrhunderts weiterhelfen - ebenso wie die Entwicklung philosophischer Positionen der Gegenwart nicht ohne Auseinandersetzung mit Kant und Hegel möglich ist. Fiir die Rechtsquellenlehre der historischen Schule ist abschliefiend festzuhalten, dal^ sie eine Prinzipienjunsprudenz und nicht eine Begriffsjurisprudenz begriinden wollte. 89
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