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40 nannte und besoldete. Zumanderen hatte er sich von Anfang an die endgiiltige Entscheidung in politisch besonders gewichtigen Angelegenheiten vorbehalten. In diesen Verfahren hatten die Reichshofräte lediglich Vota ad imperatorem zu erstatten, also dem Kaiser einen Entscheidungsvorschlag zu machen.'^^ Zudem machten die Herrscher häufig auch Gebrauch von der Möglichkeit, andere Sachen an sich zu ziehen, wenn irgendjemand ihnen nahelegte, daf? dies in ihrem Interesse liege. Solche Informationen konnten selbstverständlich in Wien eher an den Kaiser gelangeri als vom Reichskammergericht in Speyer oder Wetzlar aus. Dienstentlassung von Reichshofräten wegen Unbotmäfiigkeit gegen die Kaiser sind nicht bekannt. Es kamuberhaupt nur zu zwei disziplinären Dienstentlassungen in der Zeit Kaiser Josephs II.wobei die beiden Betroffenen durch eigenes privates anstöBiges Verhalten dem Kaiser hinreichenden Grund fur diese MaBnahme gegeben hatten.Obwohl dies also keineswegs als kaiserliche Willkiir gelten kann, glaubten die Reichsstände doch, 1764 in die Wahlkapitulation Leopolds II. (Art. 24 Abs. 10) eine Bestimmung aufnehmen zu miissen, wonach strafweise Amtsenthebungen erst nach einem voraufgegangenen ordentlichen Verfahren und Urteil zulässig sein sollten.’'^^ Also auch ohne konkreten Anlafi glaubte man in Deutschland, die Unabsetzbarkeit der Reichshofräte sichern zu miissen. Beim Reichskammergericht war die Gefahr willkiirlicher Richterabsetzungen aus anderen Grunden kaum gegeben. Da die Assessoren vom Kaiser und den Reichsständen gemeinsam berufen wurden, wachten die Stände eifersiichtig dariiber, dafi keiner ihrer Richter vom Kaiser abberufen wurde. Wenn es gleichwohl auch in Speyer und vor allem in Wetzlar zu Dienstentlassungen kam, so lag dies auch amVerhalten der betreffenden Richter. So reichte es, dafi sich Kaiser und Stände 1672 nach langem Verhandeln auf eine Visitation des Reichskammergerichts einigten, weil es imReiche bekannt geworden war, dal^ zwei Juden sich riihmten, sie könnten wegen ihrer Beziehungen zu einem bestimmten Assessor am Gericht jedes Urteil erwirken,''*' dal? der kompromittierte Assessor freiwillig ausschied, um einer Amtsenthebung zuvorzukommen.''*^ In anderen Fällen gelang es dem Kaiser dagegen nicht, seinen Willen durchzusetzen. So hatte er zu Anfang des 18. Jahrhunderts den Präsidenten von Ingelheim, der durch seine Intrigen das Gericht lahmgelegt hatte,vom Gschliefier (Anm. 115)S. 1. Gschliefier (Anm. 115) S. 77. Gschliefier (Anm. 115) S. 485; Reichsfreiherr von Doetmar 1787 wegen Uberschuldung und Betriigereien; S. 388 f.: Reichsfreiherr von Grävenitz April 1785 wegen Uberschuldung und unanständigen Verhaltens. Gschliefier (Anm. 115) S. 77 Anm. 58. Smend (Anm. 121) S. 214. Smend (Anm. 121) S. 214. Smend (Anm. 121) S. 218 ff.

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