37 schof von Passau und vor allem der Mainzer Erzbischof, die das Kammergericht pachteten und damit Kammerrichter wurden, hatten nun ein eigenes Interesse daran, daf? das Gericht so gut funktionierte, dafi es von den Parteien akzeptiert wurde und sich damit iiber die Gerichtsgebiihren die Pachtsumme amortisierte. Insbesondere der Mainzer Erzbischof reformierte das Gericht griindlich. Im Jahre 1471 erliefi er nach Ubernahme des Gerichtes die erste Kammergerichtsordnung, also das erste gesetzliche Rahmenwerk fiir die Arbeit des Gerichts."^ Gleichwohl forderte die ständische Reformpartei weitere Zugeständnisse, durch die die Funktionsfähigkeit und der Wirkungskreis des Gerichtes verbessert werden sollten. Die Diskussion umeinen Ewigen Reichslandfrieden fiihrte fast zwangsläufig zu der Uberlegung, dal? Verstöl?e gegen das Friedensgebot gerichtlich zu ahnden seien. ImJahre 1486 verlangte nun die ständische Reformpartei, dal? das Kammergericht die Kompetenz zu solchen Verfahren bekommen solle.'^° Sodann sollte der König seine Gerichtsbarkeit mit den Ständen teilen. In diesem Sinne kam es auf dem Reformreichstag von 1495 zu einer radikalen Umgestaltung des Königlichen Kammergerichts.’“' Die Reichsstände erreichten, dal? König Maximilian I. ihnen konzedierte, dal? sie die Hälfte der Assessoren präsentieren durften. Damit wurde aus dem „Königlichen Kammergericht" des „Kaisers und des Reiches Kammergericht". Dieses Zugeständnis mul?ten die Stände allerdings damit erkaufen, dal? sie sich verpflichteten, entsprechend zum Unterhalt des Gerichtes beizutragen. Dieses Gericht erhielt die Zuständigkeit fiir Klagen gegen Reichsunmittelbare, wenn sie sich nicht einemSchiedsgericht unterwerfen wollten. Sodann konnten Parteien, die an einem obersten landesherrlichen Gericht ihren Prozel? verloren hatten, gegen dieses Urteil an das Reichskammergericht appellieren. Schliel?- lich wurde das Reichskammergericht imSinne der Forderungen von 1486 zum Landfriedensgericht des Reiches erklärt. Obwohl die Reichsstände dieses ihr Gericht keineswegs konstant weiter unterstiitzten, so dal? es zeitweilig wieder ein rein kaiserliches Gericht zu werden drohte, hat das Reichskammergericht doch in der deutschen Verfassungsgeschichte der Neuzeit eine wichtige Rolle gespielt, und zwar auf alien drei ihm zugewiesenen Zuständigkeitsgebieten. Vgl. Friedrich Battenberg, Von der Hofgerichtsordnung König Ruprechts von 1409 zur Kammergerichtsordnung Kaiser Friedrichs III. von 1471. In ders., Beitrdge zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Reich im 15. Jahrhundert, Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, herausgegeben von >’o Vgl. Bernhard Diestelkamp, Vom Königlichen Hofgericht Recht, Gericht, Genossenschaft und Policey. Studien zu Grundbegriffen der germanistischen Rechtshistorie, Symposton fiir Adalbert Erler, herausgegeben von Gerhard Dilcher und Bernhard Diestelkamp, 1986, S. 54. Zum Reichskammergericht: Rudolf Smend, Das Reichskammergericht. Geschichte und Verfassung. Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit, herausgegeben von Karl Zeumer, Bd. IV H. 3 1911, Nachdruck 1965; Diestelkamp, (Anm. 120) S. 54 If. B. Diestelkamp u.a. Bd. 11, 1981, S. 30 ff., 54 ff., 74 ff. zum Reichskammergericht, In:
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