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34 war, und durch den Amterkauf auch tatsächlich weithin bestand.*°^ Nach den Regeln sollte ein Richter nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn vorher durch die Pairs ein schweres Amtsvergehen festgestellt wurde. Auch die Vorgesetzten konnten ein solches Urteil uber ihre Untergebenen fällen. Doch in der Praxis des Absolutismus wurden diese Vorbedingungen nicht eingehalten. Aber eine weitere gesetzliche Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit liefi der Absolutismus nicht zu. Erst nach der Revolution gelang die vollkommene gesetzliche Absicherung der Unabhängigkeit der Richter. Zusammenfassend kann man feststellen, dal5 im Zeitalter des Absolutismus in Frankreich die höchste Gerichtsbarkeit des Königs eine enorme Stärkung erfuhr. Vor allem der Conseil du Roi als Rechtsprechungsorgan zur Kontrolle der Regionaljustiz erhielt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung. Ausdruck der persönlichen Gerichtsbarkeit des Königs war weniger, daft er nicht selten selbst Todesurteile fällte, sondern es waren die lettres de justice, durch die er vielfältig in die Justiz eingriff. Nicht anstoBerregend waren die lettres de graces oder lettres de doléance, mit denen er zu scharfe Urteile anderer Gerichte milderte. Dagegen waren die lettres de cachet, mit denen ein Verdächtiger eingekerkert werden konnte, ohne daft die Gewähr bestand, daB er sich sparer in einemProzeB rechtfertigen konnte, ein besonderer Stein des Anstores. Die Richterschaft versuchte auf verschiedene Weise, sich gegen herrscherliche Eingriffe in ihre Tätigkeit zu wehren oder zumindest zu immunisieren. Dazu zähle ich die Ausnutzung des Beratungsgeheimnisses ebenso wie die Kampagnen gegen die lettres de cachet durch die Parlamente. Vor allem auch die Remonstranzen gegen königliche Normsetzungen gaben den hohen Richtern Gelegenheit, ihre Auffassung von Recht und Gesetz der des Königs entgegenzusetzen. 103 105 2.3. Deutschland Die Entwicklung in Deutschland wich von Anfang an von der in England und Frankreich in entscheidenden Punkten ab. Zwar gab es auch in Deutschland die Theorie, daB der König die Quelle aller Gerichtsbarkeit sei.’°^ Wo er hinkam, wurden ihm die Gerichte ledig. Doch gait dies imspäten Mittelalter nur noch auf Reichsgut und in Reichsstädten,'°^ ist also nicht zu vergleichen mit 102 Schmale (Anm. 89) S. 85. Olivier-Martin (Anm. 50) S. 459. Olivier-Martin (Anm. 50) S. 664 ff Zur Problerhatik der Konflikte zwischen Krone und Parlamenten: Klaus Malettke, Aspekte des Ubergangs vom Ancien Régime zur Revolution von 1789. Ztschr. f. Neuere Rechtsgesch. 2, 1979/80, S. 158 ff., Schmale (Anm. 90) S. 194. Mitteis-Lieberich (Anm. 2) S. 190 f. Mitteis-Lieberich (Anm. 2) S. 190. 104 105

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