31 tigen öffentlichen Kritik aus den Reihen der Parlamentsräte die Reform riickgängig machen/^ Damit war zugleich auch der grofie Plan Maupeous gescheitert, die Justizreformmit einer grundlegenden Gesetzesreformzu verbinden/^ Er hatte vorgesehen, die Rechtsprechung im ganzen Königreich dadurch zu vereinheitlichen, dafi er ein neues, allgemeines Gesetzbuch einfiihrte, umdamit die regionalen Grundsätze einzuebnen.^° Dieser Gedanke war aber wohl fiir die damalige Zeit noch zu kiihn. Eine solche französische Rechtsvereinheitlichung gelang erst zu Anfang des 19. Jahrhunderts unter Napoléon.^' Dieser Modernisierungsversuch scheiterte also am Widerstand der Kräfte des Alten. Als es dann imFriihjahr 1788 zu einer neuen und heftigen Auseinandersetzung zwischen Krone und Parlament kam, wurde ein neuer Versuch einer Justizreform gemacht.^^ Doch nunmehr war die allgemeine Situation schon zu brisant geworden, als dafi noch ein konstruktives Ergebnis zu erwarten war. Neben dieser ordentlichen königlichen Gerichtsbarkeit entwickelte sich auch eine aufierordentliche. Deren Spruchkörper urteilten iiber Streitigkeiten auf besonderen Gebieten®^ wie die Chambre des Comptes in Paris iiber Probleme des Rechnungswesens, die Chambre des Aides seit 1425 iiber Fragen der Steuern, die Chambres des Monnaies iiber solche des Miinzwesens. Mit immer neuen Sonderbeauftragungen höhlten die französischen Könige teilweise systematisch auch die Zuständigkeit des Pariser Parlaments aus. Noch wichtiger als diese jedenfalls zunächst aus besonderer Sachkompetenz entstandenen Sondergerichte des Königs war die Jurisdiktion des von König Karl VIII. in den Jahre 1497/1498 reorganisierten Grand Conseil.^^ Dieser Königliche Rat urteilte iiber alle Fälle, die ihmvomconseil du Roi nach einer Évokation durch den König oder einer Kassationsbeschwerde gegen ein Parlamentsurteil iibertragen wurden. Auch die Entscheidung iiber Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einem Parlament und einem königlichen Präsidialgericht stand dem Grand Conseil zu. Ebenso urteilte er bei »contrariété d’arréts“, also wenn zwei Parlamente einen identischen Streitfall unterschiedlich beurteilt hatten. Dieser Grand Conseil war allerdings nicht das alleinige Organ königlicher Jurisdiktion. Daneben gab es noch den Conseil du Roi, gelegentlich auch Con84 Olivier-Martin (Anm. 50) S. 560 f. Olivier-Martin (Anm. 50) S. 559 ff. Zum französischen Rechtssystem: Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit. 2. Aufl. 1967. S. 64, 340. Zumnapoléonischen Gesetzewerk: Wieacker (Anm. 80) S. 340 ff. Voss (Anm. 7) S. 135. Walter (Anm. 51) S. 34 ff. *■* James H. Kittchens III., Judicial ,Commissaires‘ and the Parlement of Paris. The Case of the Chambre de 1’Arsenal. In: French History Sr. 12, 1982, S. 323-350. Walter (Anm. 51) S. 36. 80
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