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27 terschiedlichen Griinden besonderer Selbständigkeit erfreuten.^^ Unter diesen Parlamenten des französischen Königreichs nahm das Parlement de Paris eine besondere Stellung ein.^^ Es war hervorgegangen aus demköniglichen Rat und wurde von Anfang an besetzt mit studierten Juristen meist burgerlicher Herkunft, die aber wegen ihrer Funktion und engen Verbindung zum Königshof bald als »noblesse de robe“ Adelsrang erhielten.^'* Anfänglich ernannte der König die Parlamentsrichter nur fiir eine Sitzung. Nur der prémier président wurde auf Lebenszeit ernannt. Es musste eine Person von Adel sein.^^ Später setzte sich auch fiir maitres oder conseilliers die Ernennung auf Lebenszeit durch, wobei das Parlament eine Anzahl von Kandidaten vorschlug, aus denen der König den neuen conseillier ernannte. Der von König Ludwig IX., dem Heiligen, (1226—1270) bestimmte Gerichtshof, besafi damit nicht unerhebliche Einflufimöglichkeiten auf die Besetzung, was den Korpsgeist unter diesen Richtern erheblich stärkte. Um 1320 gab es 64 Parlamentsräte.^^ Entsprechend der gestiegenen Geschäftslast stieg auch die Zahl der Parlamentsräte. Um 1521 waren es bereits mehr als 100 Richter. Unter König Franz I. wurden die Amter der Parlamentsräte käuflich und später auch vererblich.^^ Nunmehr richtete sich die Vermehrung der Richterstellen weniger nach dem Geschäftsanfall als nach dem Finanzbedarf des Königs. 1750 bestand das Parlament aus 240 Präsidenten und Räten. Die Käuflichkeit der Ämter bewirkte eine gewisse Unabsetzbarkeit der Parlamentsrichter, weil der König ihnen das Amt von rechtswegen nur nehmen durfte, wenn er den Kaufpreis erstattete, was angesichts der Finanznot in der Regel nicht möglich war. Die Vererblichkeit der Amter fiihrte schliefilich dazu, daft die Parlamentsrichter ein beträchtliches richterliches Selbstbewufttsein entwickelten, das sich auch in den beriihmten Remonstranzen dokumentierte.^^ Königliche Ordonnanzen und andere Normsetzungen muftten bei den Parlamenten registriert werden, wenn sie in Kraft treten sollten. Die Parlamente priiften solche Normsetzungen vor der Registrierung und wiesen sie zuriick, wenn sie sie fiir rechtswidrig hielten. Solche Remonstranzen wurden in der Regel schriftlich begriindet, so daft man damit Einblick in grundsätzliche Uberlegungen zur Stellung der Richter erhält.'*’ Eine darin zu findende GrundposiObersten Rechtsprechungsorgan des Königreichs zum ” Walter(Anm. 51)5.22 ff. Zum Pariser Parlament: Olivier-Martin (Anm. 50) S. 529 ff.; Walter (Anm. 51) S. 17 ff. Zur noblesse de robe: Albert N. Hamscher, The Parlement of Paris after the Fronde 16531673. University of Pittsburgh Press 1976, S. 32 ff. ” Walter (Anm. 51)5. 18. Walter (Anm. 51)5. 19. Walter (Anm. 51) 5. 19., Olivier-Martin (Anm. 50) 5. 460 ff. Zu den Remonstranzen: Olivier-Martin (Anm. 50) 5. 542 ff.; Wolfgang 5chmale, Entchristianisierung. Revolution und Verfassung. Zur Mentalitätsgeschichte der Verfassung von Frankreich 1715—1794, Hist. Forschungen Bd. 37, 1988, 5. 331 ff. 5chmale (Anm. 58) 5. 41.

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