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26 oder richtige Antwort zu finden, gewannen die Ausspriiche dieser Versammlung in Serjeant’s Inn eine besondere Autorität."*^ Bis zumJahre 1675 lehnte es das House of Lords ab, iiber error from the Chancery zu urteilen/® offenbar weil man sich wegen der häufigen persönlichen Beteiligung der Herrscher an der Gerichtstätigkeit der Chancery kein Urteil anmafien wollte iiber den König. Deshalb ist es besonders aufschlufSreich, daft das House of Lords imJahre 1675 beschlofi, doch diese Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Durch die Revolution und die Enthauptung König Karls 1. (1649) war nicht nur die Unantastbarkeit des Königs beseitigt worden, sondern auch sein Anspruch auf Unfehlbarkeit bei der Urteilsfindung. Deshalb konnten nunmehr auch Urteile, die in seiner Gegenwart gefunden worden waren, iiberpriift werden. Fasse ich das Ergebnis der Untersuchung zusammen, so gibt es einige Neuerung zu konstatieren, die imAbsolutismus eingefiihrt wurden: Die Sternkammer als königliches Strafgericht, Eingriffe in die Unabhängigkeit der Richter durch Richterabsetzungen. Doch gab es auch Gegentendenzen innerhalb der Legal Profession, die offenbar solche Intentionen abwehren sollten. Die verstärkte Berufung auf »precedents" und der systematische Ausbau des CommonLaw-Systems sind als solche Selbstimmunisierungen und Absicherungen zu verstehen. Die eigentliche Wende kamjedoch erst durch den Civil War und die Absetzung und Enthauptung König Karls 1. Danach war das englische Justizsystem nicht mehr dasselbe wie voher. Besonders absolutistisch involvierte Einrichtungen wie die Sternkammer wurden abgeschafft und blieben es. Die Unfehlbarkeit des Königs in der Urteilsfindung war nicht mehr unbezweifelbar, so daft sich Ansätze fiir ein mödernes Appellationsverfahren entwickeln konnten.Vor allem kames gegen Ende des 17. Jahrhunderts zur endgiiltigen Absicherung der Unabsetzbarkeit der Richter. 2.2. Frankreich Auch den französischen Herrschern gelang es schon imMittelalter, eine eigene Gerichtsbarkeit im ganzen Land und an ihremHof fiir das ganze Land aufzubauen, wenn auch in heftiger Konkurrenz zur seigneuralenJustiz und den Parlamenten der Pays d’état,^° die als Conseil oder Parlement Souverain urteilten.^* Solche Provinzparlamente gab es in Regionen des Königreichs, die sich aus unBaker (Anm. 1) S. 63. Baker (Anm. 1) S. 63. Echte Appellationsfunktion ist aber vor dem 19. Jahrhundert noch nicht zu beobachten. Vgl. Baker (Anm. 1) S. 63. Vgl. dazu Fr. Olivier-Martin, Histoire du Droit Franqais des origines d la Revolution, 2. Aufl. 1948, S. 512 ff. Vgl. zu diesen: Olivier-Martin (Anm. 50) S. 528 ff; Gerhard Walter, Diefranzösische Rechtsprechung des Ancien Régime und ihre Sammlungen, Diss. jur. Frankfurt/Main 1972, S. 21 ff.

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