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25 mente hinzu: der Buchdruck^^ und die Nennung von Autoren/° Die Veränderung der Rechtsliteratur zeigt an, dafi die Praxis immer stärker auf Autorität angewiesen war. Die Courts waren königliche Gerichte. Sie vertraten den König in seiner richterlichen Funktion. Deshalb schien es zunächst auch undenkbar, daf? die Entscheidung eines solchen Gerichtes vor einem anderen Gericht angefochten werden konnte. Dies wäre gewifiermaBen eine Appellation vom König an den König.■*' Erst im 14. Jahrhundert kam die Ansicht auf, dafi auch der König in Gestalt seiner Richter bei der Rechtsprechung irren könne, so dafi auch Urteile königlicher Gerichte iiberpriifbar sein miifiten. Dies konnte aber nur in der Weise geschehen, dal? man sich auf Fehler „error“ „in the records", also den Prozefiakten, oder den „plea rolls", also den Gerichtsprotokollen berief, dal? das Urteil auf einem solchen dokumentierten Irrtumberuhte.'*^ So biirgerte es sich ein, dal? man wegen solchen errors fromthe Court of King’s Bench to the Exchequer und wegen errors from the Exchequer on the King in Parliament gehen konnte, woriiber dann imHouse of Lords entschieden wurde."*^ Dieses Verfahren wegen „errors in the records or in the plea rolls" war bei Schwurgerichtsverfahren besonders problematisch, weil vornehmlich seit dem 16. Jahrhundert die erste Phase eines Schwurgerichtsverfahrens allein der Tatsachenfeststellung und Beurteilung vorbehalten blieb, woriiber es keine wesentlichen records oder plea rolls geben konnte.'*'* Deswegen richtete sich ein Verfahren wegen errors bei einem Schwurgerichtsprozel? gegen die Einleitung eines Verfahrens iiberhaupt.'*^ Dieser Antrag mul?te an alle Richter der drei High Courts in Westminster Hall gerichtet werden, die dann als Court of Appeal liber die Eröffnung des Verfahrens entschieden. Damit blieb in gewil?er Hinsicht auch die Schwurgerichtstätigkeit im Lande durch die Königsrichter kontrollierbar. Zudemgab es eine andere, sehr englische Möglichkeit, dal? ein Schwurgerichtsverfahren an die Zentrale nach London kam. Die Judges itinerants hatten sie selbst in der Hand.'*^ Kam einem von ihnen ein Fall besonders problematisch vor, so konnte er ihn einer Versammlung der legal Profession in Serjeant’s Inn vorlegen. Diese Versammlung war keine offizielle Institution und konnte daher auch keine Urteile fallen. Doch weil sich in ihr die Besten der Legal Profession darum bemiihten, in solchen Zweifelsfragen eine gute Baker (Anm. 1)S. 108. Baker (Anm. 1) S. 109. ■" Baker (Anm. 1)S. 60. Baker (Anm. 1) S. 61. Baker (Anm. 1) S. 61. Das House of Lords war the King’s Supreme Court. Lewis (Anm. 31) 47, 1931, S. 417. ■''* Lewis (Anm. 31) 47, 1931, S. 416. Baker (Anm. 1) S. 62. ■*'’ Baker (Anm. 1)S. 63.

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