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24 vertible, unwarrantable conclusions may some times be drawn fromthem“.^^ Im 15. Jahrhundert gebrauchten die Richter öfter das Wort »precedent" und manchmal sagten die Richter dieser Periode, sie wiirden den Precedents folgen wegen der Rechtssicherheit, auch wenn die Griinde (reasons) nicht unmittelbar offenkundig sind.^^ Es wurde in dieser Zeit zumPrinzip, wenn auch noch nicht zur harten Regel, daft ein Fall wie andere Fälle beurteilt werden sollte nach demselben Recht, wie es die anderen Fälle werden.Im18. Jahrhundert setzte sich eine engere Auffaftung von »precedents" durch. Es kam der Ausdruck »stare decisis" auf und ein prominenter Richter sagte, es wurde eine der heiligsten Regeln des Rechts, sich nach den »precedents" zu richten,^^ obwohl eine wirkliche Bindungswirkung der Präjudizien erst im 19. Jahrhundert eintrat. Zusammen mit diesem Anwachsen der Bedeutung von »precedents" vomEnde des 15. Jahrhunderts bis zum 19. Jahrhundert wandelte sich auch die Publikationsform der Law-reports.^^ Der offizielle Report, der durch den Court gefiihrt wurde, enthielt allein die formålen Schritte des Prozeftes, dagegen nicht die rechtliche Diskussion. In dem Moment, in demsich die Wissenschaft vom Common Law entwickelte und abstrakte Rechtsprinzipien erarbeitet werden muftten, wurden diese Argumente wichtiger als die records selbst. So entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts eine chronologische Serie von Reports in wörtlicher Form. Diese »Year Books" waren das Werk der neuen Legal Profession, nicht aber amtliche Aufzeichnungen. Wahrscheinlich dienten sie akademischen Zwecken. Im 14. Jahrhundert wurden die Reports noch regelgerechter. Diese seit Eduard 11. (1307—1327) bekannten Year Books waren anonym. In der Regierungszeit König Heinrichs VIII. (1509-1547) wurde der Berichtsstil ernsthafter. Das altertiimliche Law-French wurde stärker anglisiert. Die Debatten wurden mit akademischen Fragen fiber Recht und Verfahrenseinzelheiten ausgestattet.^^ Es steigerte sich auch die Zahl der Reports. Fiir die Regierungszeit Eduards 11. sind uns etwa ein Dutzend Manuskripte bekannt. Die Renaissance des Common Law im 16. Jahrhundert brachte dagegen eine ungeheure Menge von Manuskripten solcher Reports hervor. Sie unterschieden sich auch inhaltlich von denen der älteren Art^^ durch die Art des Materials, fiber das sie berichteten. Viele der berichteten Fälle waren solche von King’s Bench. Mit der Ubertragung der mfindlichen Plädoyers berichteten sie auch fiber Argumente und Beweggrfinde imGericht sowie von Einwänden. Im 16. Jahrhundert kamen vor allem zwei neue MoBaker (Anm. 1) S. 104; Lewis (Anm. 31) S. 411 ff.; LawQuarterly Review48, 1932, S. 230 tf. Baker (Anm. 1) S. 104; Lewis (Anm. 31) 48, 1932, S. 239: »Hence, in the theory at least, precedents were persuasive and not absolutely binding." Baker (Anm. 1)S. 104. Baker (Anm. 1)S. 105. Baker (Anm. 1) S. 105 ff.; Lewis (Anm. 31) 48, 1932, S. 230 ff. Baker (Anm. 1) S. 107. Baker (Anm. 1) S. 107 f.; Lewis (Anm. 31) 38, 1932, S. 230.

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