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20 den deutschen Territorien kam es dagegen vielfach zu einer besonderen Spielart des Absolutismus, dem „aufgeklärten Absolutismus".^ Auch die Ausprägungen der Aufklärung sind in den drei Ländern differierend. Damit kann man also auch die in der Themenformulierung anklingende Arbeitshypothese, dafi der Absolutismus sich in vergleichbarer Weise auf das Justizsystemausgewirkt habe, was wiederumzu vergleichbaren Reaktionen aufklärerischer Justizkritik gefiihrt habe, nur bedingt zutreffen. Sowohl die institutionell-organisatorischen Ausgangspositionen waren in alien drei Ländern in der friihen Neuzeit (ca. 1650 bis 1800) höchst unterschiedlich als auch die Herrschaftspraxis ihrer Könige und deren Einwirkung auf das Justizsystem sowie andererseits verständlicherweise dementsprechend auch die Auswirkung aufklärerischer Justizkritik auf die höchste Gerichtsbarkeit.^ 2. Der Vergleich Bei dem Vergleich wird besonders zu achten sein auf absolutistische Eingriffe in das Justizsystem. Sie können in der Schaffung neuer Institutionen zu finden sein oder in der Einflul5nahme auf laufende Verfahren oder königliche Urteilsänderungen. Vor allem aber konnte die unabhängige Arbeit der Justiz gefährdet werden durch die Absetzung von Richtern oder die Drohung mit solchen Maftnahmen. DieJustizkritik der Aufklärung richtete sich gegen solche Praktiken und wurde zusammengefasst in der Forderung „goverment of laws and not of men", so daB auch Rechtsreformen mit zu den Zielen der Justizreformder Aufklärung gehörten.^ Wenn ich den Systemvergleich mit dem englischen Beispiel beginne, so deshalb, weil England unter den aufklärerischen Kritikern des Absolutismus im 17. und 18. Jahrhundert als Muster eines Landes gait, in dem die politischen Institutionen ein besonders hohes Mafi politischer Stabilität zu garantieren schienen:^ Auch wenn wir heute wissen, dafi Montesquieu sein Gewaltenteilungsmodell zu Unrecht in England gefunden zu haben glaubte,^ die moderne englische Forschung sogar meint, gerade das Gegenteil exakter Gewaltenteilung habe die politische Stabilität des englischen politischen Systems in dieser Zeit garantiert, nämlich ein besonders harmonisches und konstruktives Zusammenspiel von Krone, Parlament und Justiz,bleibt doch die Wirkung dieses Mil?- ver^tändnisses in der Zeit als eine zu beriicksichtigende Realität. ^ Vgl. Duchhardt (Anm. 3), S. 117 ff., 202 ff. Vgl. Duchhardt (Anm. 3), S. 206 ff. ^ Jurgen Voss, Geschichte Frankreichs, Bd. 2 S. 98ff., 102. Von der friihneuzeitlichen .Monarchic zur Ersten Republik liOO-1860. 1980, S. 98 ff., 102. * Voss, (Anm. 7), S. 98 ff. ’ Duchhardt (Anm. 3) S. 98 ff., 162, 176. Duchhardt (Anm. 3) S. 176.

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