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87 Es ist offensichtlich, dafi die „Ideale“ der politischen Gruppierungen insgesamt viel breiter engelegt waren. Selbst wenn man davon ausgeht, dafi auf der einen Seite diejenigen unberiicksichtigt bleiben können, die jede verfassungsmäfiige Bindung des monarchischen Prinzips ablehnten, und wenn man auf der anderen Seite auch diejenigen, die fur eine demokratische Republik votierten, beiseiteläfit, weil beide Gruppierungen zu klein waren, so ist doch immer noch die breite mittlere Strömung „konstitutionelle Monarchie“ sehr differenziertd^ Das Besitz- und Bildungsbiirgertum war sich zwar im allgemeinen einig, den vierten Stand dutch Begrenzung des Wahlrechts von politischer Mitwirkung fernzuhalten, aber fiir den Staatsaufbau und die Zuordnung einzelnen Organe gab es erhebliche Spielräume. Deshalb blieben am Ende doch nur die groBen Formeln, die zu einemwenigstens verbalen Konsens fuhrten: Rechtsstaat, Gewaltenteilung, politische Mitbestimmung dutch eine „Volksvertretung“ sowie Menschen- und Biirgerrechte. Schon die Frage nach dem Sitz der Souveränität — beimMonarchen, beimStaat oder beim Volk — trieb die Parteien wieder auseinander. 2. Verfassungsideale und politische Realität Verfassungsideale und Verfassungswirklichkeit waren allerdings in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts weit voneinander entfernt. Die Verfassungen eilten in einigen Fällen der Wirklichkeit voraus, in anderen Fällen hinkten sie hinter ihr her.'"’ In jedem Fall liegen sie in der ersten Welle des sog. Friihkonstitutionalismus von 1790 bis 1820 auBerordentlich dicht beisammen und setzen die europaweit diskutierten „Verfassungsideale“ relativ homogen in Verfassungstexte um. Auch die gedankliche Gliederung weist starke Ähnlichkeiten auf; denn durchweg geht man den Weg, zuerst die Legitimationsbasis zu nennen (entweder die einseitige Gewährung dutch den Monarchen, vertragliche Abmachungen zwischen dem Monarchen und den Ständen oder den EntschluB einer „Nationalversammlung“), dann die Grundrechte und Grundpflichten zu fixieren, dann die Staatsorganisation festzulegen und am Ende etwas zum „Schutz der Verfassung“ zu sagen. Dieses Schema lief5e sich an der Serie der französischen Verfassungen zeigen, von der Déclaration des droits de I’homme et du citoyen von 1789, den Verfassungen von 1791 und 1793, 1814 und 1830. Das gleiche gilt von der polnischen Verfassung von 1791,'^ den Verfassungen der (niederländischen) Batavischen H. Boldt, Deutsche Staatslehre itn Vormärz, Diisseldorf 1975; M. Stolleis, Verwaltungslehre und Verwaltungswissenschaft, in; K. G. A. Jcserich, H. Pohl, G. Ch. v. Unruh (Hg.), Deutsche Vericaltungsgeschichte, Bd. 2, Stuttgart 1983, 56—94; D. Langewiesche, Liberalismus in Deutschland, Frankfurt 1988 m. w, Nachw. E. Weis (Hg.), Reformen im rheinhiindischen Deutschland, Miinchen 1984. G. Ch. V. Unruh, Die polnische Konstitution vom3. Mai 1791 im Rahmen der Verfassungsentwicklung der europäischen Staaten, in: Der Staat 1974, 185 ff.

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