81 vom 16. bis zum 18., z.T. sogar noch im 19. Jahrhundert finden. Diese Abkiirzung beruht auf einer sprachlichen Konvention der Historiker, die sich imwesentlichen dariiber einig sind, dal? „Absolutismus“ eine relativ unbeschränkte Form der monarchischen Herrschaft darstellt, dal? die Stände weitgehend ausgeschaltet waren und dal? eine Konzentration der Souveränitätsrechte in der Hand des Monarchen angestrebt wurde. Das bedeutete: Zentralismus in Verwaltung, Heer und Diplomatie, zentralistisches Zeremoniell und patriarchale Ideologie, Einheit des Rechts, der Währung, der Mal?e und Gewichte. In diesem Sinn war der Absolutismus der grol?e Uberwinder des Mittelalters, die grol?e Modernisierungs- und Egalisierungsmaschinerie. Der „Staat als Maschine“ ist die Lieblingsmetapher der Zeit.' Spanien und Frankreich, Rul?land und wohl auch das Schweden Karls XII. sind die Modelle imgrol?en, Dänemark ab 1660 das Modell im kleinen Mal?stab, Preul?en wird das grol?e deutsche Vorbild des 18. Jahrhunderts, viele kleine Territorien entwickeln sich ähnlich. Aber Europa ist nicht insgesamt „absolutistisch“. Viele Länder, vor allem England, praktizieren eine gemäl?igte Monarchie unter Mitwirkungder Stände, es gibt Wahlkapitulationen, Herrschaftsverträge und andere „Fundamentalgesetze“, die dem Monarchen entzogen sind. Polen ist eine Aristokratie mit schwachem Königtum, die Niederlande, Venedig und die Schweiz sind „Republiken“ im weiteren Sinn, d.h. im Grunde Aristokratien im republikanischen Gewand.^ Das Gleiche gilt fvir die vielen anderen unabhängigen Stadtrepubliken in der Schweiz, in Italien und imDeutschen Reich. Alle diese nichtabsolutistischen Gebilde haben „Verfassungen“, d.h. sie funktionieren nach Rechtssätzen, an die sich alle politisch Handelnden gebunden fuhlen. So waren etwa Bern, Frankfurt, Augsburg und Niirnberg Aristokratien fiihrender Geschlechter mit strengsten Regeln des Zugangs und mit differenzierter Binnenstruktur. So war auch das Hl. Römische Reich Deutscher Nation eine „monarchia mixta“, ein nichtabsolutistisches „irreguläres“ Gebilde mit einer ebenso irregulären Verfassung. Trotz dieser Vielfalt von absolutistischen und nichtabsolutistischen Herrschaftsformen bestand im 18. Jahrhundert eine gewisse Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse, der ständischen Schichtung der Gesellschaft, des Denkens und Fiihlens. Insofern spricht man mit Recht vomeuropäischen Ancien Régime und markiert den Trennungsstrich, den die amerikanische Unabhängigkeitserklärung und die Französische Revolution in Europa gezogen haben. Ich möchte diese Einheitlichkeit wenigstens andeuten, weil sie den Boden biidet, auf dem dann die „Verfassungsideale der biirgerhchen Revolution" entstanden sind. ' B. Stollberg-Rilinger, Der Staat als Maschine. 2.ur politischen Metaphorik des uhsoluten Fiirstenstaats, Berlin 1986. ’ U. Scheuner, Nichtmonarchische Staatsformen in der juristischen und politischen Lehre Deutschlands im 16. und 1^. Jahrhundert, in: Schnur, R. (Hg.), Die Rolle der Juristen hei der Emstehung des modernen Stuates, Berlin 1986, 737-773. 7
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