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76 noch nicht, das ganze iibergeordnete juristische Gebaude zu beeinflussen und ein abgeschlossenes Modell zu umreifien. Die alte Mentalität des gemeinen Rechts — die noch immer sehr stark vielschichtig und darum tief verwurzelt ist, — fährt unbewufiterweise fort, eine kompositive Benennung von Eigentum herauszustellen, eine qualitative Vermischung zwischen Eigentumund dinglichem Recht, ein Begriindungsakt des beschränkten dinglichen Rechts, das als Zergliederung identifiziert wird, und das dingliche Recht wird als abgetrennter Teil jenes totalen Bruchs, das nur in seiner Summe Eigentum ist, angesehen. 16.) Wo sich endlich die grofie Erwartung auf die Prägung eines zu dem ideologisch passenden technischen Modells beruhigt, haben wir die deutsche Pandektistik, und die Vorwegnahmen des vorangehenden Kapitels auf die doktrinalen Arbeiten des Fiirsten der Pandektistik haben dies klar durchscheinen lassen. Hier wird das Eigentum zu einer wesensverwandten juristischen Kreatur des homo oeconomicHS einer fortgeschritten kapitalistischen Gesellschaft: ein wendiges, fleischloses, funktionierendes Instrument, charakterisiert dutch Einfachheit und Abstraktheit. Einfach, wie das Subjekt, eine einzige Realität auf die es sich modelliert, und von der es der Schatten auf Giiterebene zu sein scheint; abstrakt wie das befreite Individuumder neuen Kultur von der es eine Manifestation sein will und ein giiltiges Mittel des Angriffs und der Verteidigung. Und es ist in dieser Formierung nach demMuster des Subjektes, das seine Einheit und Untrennbarkeit demonstriert: eins und untrennbar wie er, weil es wie er Synthese aus Tugend, Fähigkeit und Macht ist. Eine Nachahmung so angleichend, dal? sie quasi dieselben scheinen: das Eigentumist ledighch das Sub)ekt in Aktion, das Subjekt beimErobern der Welt. Ideologisch fallen die Grenzen zwischen mich und mein. Machtsynthese hat nichts mit den Einzelmachten iiber die Sache zu tun: es ist eine höhere Macht von anderer Qualität, die alle anderen resumiert und uberfliigelt, in demes das Institut, das es inkarniert, iiber die groben ökonomischen Kräfte stellt; aus seiner synthetischen Natur gewinnt es den unverwechselbaren Zug der Einfachheit. Das beschrankte dingliche Recht ist hier nur eine Akzidenz, die in sein Leben eingreifen kann, aber immer nur von Aufien und in der Projektion der Wirksamkeit, ohne einschneidende Kräfte auf den Monolithen des Eigentums. Das Eigentum und das ins in re aliena gehören zu zwei verschiedenen Universen, von zwei verschiedenen und gegenteiligen Denkweisen gestiitzt sind sie auf logischer und historischer Ebene antithetisch. Machtsynthese hat keinen präzisen Inhalt und ist von jeder Inhaltsdefinition abgestol?en. Ihre Abstraktheit ist total: abstrakt ist sein Innehabungs-Subjekt und abstrakt ist seine tragende Linie mit einer unbegrenzten Fähigkeit, die verschiedensten Inhalte zu akzeptieren; hieraus erklärt sich die Lächerlichkeit dessen, der die Mächte auflisten will. Diese unzweideutige juristische Konstruktion, die in alien ihren Aspekten

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