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74 oberung, einen bleibenden Mentalitätskontrast und den Widerstand einer zurvickgebliebenen Mentalität. Es ist unsere Befiirchtung, daft der Jurist vom verdammten Artikel 544 geblendet wird, der, mit seinemTriumphalismus die biirgerliche Rethorik des 19. Jhdts so befriedigt, daft dieJuristen der Zukunft darin die Ziige des neuen juristischen Eigentums identifiziert haben. Wir wiinschen, da£ man ruhig und ohne Vorurteile das Systemdes Gesetzbuchs tiefer betrachte, soweit es zu den dinglichen Rechten gehört, sowie die Struktur des Artikels 544. Der Palimpsest wird ausreichend klar erscheinen. Beginnen wir mit dem zweiten Punkt. Wir haben den rethorischen Kokon, in den das historisch-juristische Problem des Eigentums eingeschlossen ist, der unkritischen Lesung des Artikels zugeschrieben, aber das war eine unrichtige Behauptung. Mehr als der Gesamttext des Artikels, hat man sich die Ohren mit der schrillen Hyperbel verstopft, die ,de la maniere la plus absolue‘ die Eigentumsmachtinhalte bedeckt und man hat nichts anderes verstanden. Es gibt jedoch keinen Zweifel, daft der Artikel selbst einen zweifachen Gedanken enthalt: auf der einen Seite vergröfiert sich die Machtstärke ins Unendliche, auf der anderen Seite skizziert man eine Liste determinierter Mächte: geniefien und verfiigen. Zwei Seelen, zwei Mentalitäten, zwei Schriften; es gibt keinen Zweifel, dafi die Kompilatoren des Gesetzbuchs und der Text des Artikels von der 89er Rethorik des neuen befreiten Eigentums trunken sind, und es gibt keinen Zweifel, dafi die Wirkungen Lockes und der physiokratischen Philosophic in den Code civil miinden. Das Problem fiir den Rechtshistoriker ist jedoch ein anderes: inwieweit ist es der Angleichung an das erneute philosophisch-politische Modell gelungen, die alte juristische Mentalität auszutreiben und zu verjagen? Oder hat sich eine Uberlagerung gebildet, das, was wir bildhaft Palimpsest nannten? Einige Jahrzehnte später hat Windscheid der Quantität und Intensität der Eigentumsmächte auf das Gut beigepflichtet, aber er hat sich gehiitet, sie zu individuieren, er hätte das als unangebracht und lächerlich empfunden. Es ist, als sei der napoleonische Gesetzgeber noch an der Grenze; er hat seine Fiifie in der gutgeordneten Ordnung des alten Regimes, wo er geformt und erzogen wurde, wahrend seine Hände mit den neuen Dingen gefiillt sind. Die Wiederentdeckung der zunächst philosophischen und politischen, ab 1790 auch juristischen Eigentumseinheif*^ hat jedoch die traditionelle Artikulation des dominium in ein ius disponendi und ein ius utendi nicht völlig ausradiert, welches von zu jenen der napoleonischen Juristen antithetischen Voraussetzungen ausgehend, selbst die Teilung des dominium als legitim angenommen hatte. Und es bleibt, im Innern des Artikels 544, die verstimmte Idee eines Eigentums als Summe der Mächte, als Resultat einer Addition von Geniel^en und Oder sei es, wie bekannt, mit dem Dekret des 15. .März 1790 iiber die Abschattung des .regime signoriale'.

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