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62 direkter Konfrontation angehen und beschäftigen, weil man nur damit einen authentischen Aneignungsmechanismus aktivieren kann: man eigenet sich die Sache nur dann an, wenn diese Konfrontation stattfindet. In einer derartigen Zivilisation konkreter juristischer Situationen ist Eigentum nur der Dialog ohne Vermittler zwischen den beiden höchsten Universen, Subjekt und Objekt, identifiziert in ihrer Körperlichkeit, die das Ankniipfen an die ursprungliche Natur ermöglicht; Erbpacht, Erbbaurecht, libellum^ precaria, locatio ad longum tempus sind dominia, weil sie die res einbeziehen. Dominia in Bezug zu den utilitas rei, dominia utilia aber dominia. Fiir jede Art von Dienstbarkeit die niemals die res in ihrer Konstitutionsessenz beschäftigt, die sich von aufien auf die Sache projeziert, ist das änders, sie qualifiziert sich lediglich ins in re aliena, die der Idee der Zugehörigkeit des Gutes fremd ist. Nutzniefier und Inhaber einer Grunddienstbarkeit sind domini, aber nur imeigenen ius, ohne die harte Rinde der Sache anzuritzen. Ihr dominiumist ein dominiumrei incorporalis, das nur generell und unpassend als dominium qualifiziert werden kann, weil es sich demessentiellen Geheimnis jeden Eigentums entzieht, das was wir oben exakt, jedoch mit eher soziologischer als juristischer Benennung konfrontale Annäherung des Subjektes an die kosmische Realität genannt haben, jenes Geheimnis, das einem unqualifizierten Anwender erlaubt sich aufzublähen, unter gewissen Umständen bis hin zur Dimension eines dominus, dominus utilis, aber doch immer in gewisser Weise dominus rei, rei corporalis Uber diesem anthropologischen und soziologischen Bewufitsein, weben die Juristen ihre technischen Ordnungen und konstruieren ebenfalls auf technischer Ebene die proprietarietas der Nutzeignersituation. Er wird die Attribute haben, die dem dominus von einer antiken und ehrwiirdigen Tradition zugesprochen waren: eine rei vindicatio als Instrument prozessualen Schutzes (im Unterschied zum Nutzniefier, der nur mit einemactio confessoria ausgestattet ist), das Eigentum bei der Entdeckung von Schätzen, Fruchterwerb durch Trennung, die Möglichkeit Dienstbarkeit und andere Rechte auf die Sache zu bilden usw. Und wenn man von ihmspricht, wird man sich stets auf das römische oder romanistische Prinzip, gedacht fiir das Eigentumbeziehen: „duorum vel plurium in solidum dominium esse non potest“, womit die Uberzeugung ausgedriickt wird, sich innerhalb der Eigentumsdimension zu bewegen. Also kein Flitter fiir das Knopfloch des guten Anzugs, sondern eine tatsächliche Eigentumsmachtansammlung. Eine letzte Bemerkung: wer die Werke der grofien spätmittelalterlichen Doktoren und Praktiker griindlich kennt, könnte unterstellen, um die Wahrheit der letzten Zeilen anzuzweifeln, daft die wissenschaftlichen Zeugnisse iiber das dominium utile viele, variierte und auch widerspriichliche sind. Fiir die Interpreten ist dominium utile ein dominium und man verbindet damit die fiir Dieser Problemkreis wird in einem Band, der demnachst bei Giuffre in Mailand erscheinen wird, bearbeitet und entwickelt.

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