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61 Camerino organisiert haben, umiiber den Minimalinhalt von Eigentumzu diskutieren,^^ hat historisch einen tiefen Sinn: nach der indiskutablen Riickgewinnung des Eigentums aus dem Paradies ethischer Begriffe, nach der erneuten Aufmerksamkeit, den diversifizierten Statuten des Gutes gegeniiber, nach dem sehr intensiven Schutz fiir viele Ausubungen iiber die Sachen zumNachteil der formålen Stellung (man denke nur an die giiltigen Normen zur Pacht ländlichen Grundes) ist es möglich und nötig von Einfriedungen zu sprechen, weil z.B. ein Unwetter die alten, traditionellen Eingrenzungen durcheinandergebracht und gestört haben kann. Ganz anders in der Zivilisation des „Rinascimento Giuridico“, als das Verhalten der juristischen Ordnung nicht weniger Konsonanzen und Gemeinsamkeiten mit demheutigen hatte. Die mittelalterliche Sicherheit, dab das dominium nicht vomSubjekt auf die Dinge fällt, sondern aus ihnen selbst geboren wird und seine daraus folgende Entheiligung sowie die Hypothese von mehr als einemgeteilten Eigentumiiber dieselbe Sache, von der jede bestimmte Machtanteile iiber diese Sache hat, kann die Grenze zwischen Eigentumund beschränktemdinglichen Recht nur instabiler und verwischter machen und es ist sogar eine Osmose zwischen beiden denkbar, und es gibt einige, die behaupten, das jede ius in re vor den Augen des theoretischen oder praktischen Juristen des Gemeinen Rechts ein dominium darstellt.^'* Wenn erne solche These zuriickgewiesen werden mub (und wir werden sofort die Motive dafiir zeigen), mub man jedoch zugeben, dab das Problem hier komplizierter ist: dominium und iura in re driicken hier, wie es im modernen Zivilrecht ist, keine logische Antithese aus, sondern eine Teilnahme an der komplexen Sphäre des Eigentums: sie scheinen von einer verborgenen Spannung getragen zu sein. Dies ist zweifelsohne wahr und sogar ein entscheidender Zug der mittelalterlichen Analyse der dinglichen Rechte. Aber man mub eine wesentliche Unterscheidung vornehmen: nicht )ede ius in re wird zumdominium erhoben, sondern nur diejenigen, die direkt entweder auf die Globalität der Sache einwirken (wie das Eigentum) oder auf besondere Dimensionen der Sache (wie Erbpacht, Erbbaurecht, langfristige Konzessionen, lihellum, locatio ad longum tempus^ precaria), während die herkömmliche Lehre der Doktoren des Gemeinrechts besagte, dab eine prediale oder persönliche Dienstbarkeit nicht als dominium anzusehen sei, weil diese zwischen den iura in re aliena einzugrenzen sind. Der Mindestinhalt, damit man von dominium sprechen kann, ist die Existenz einer Macht, egal ob grob oder klein, aber autonomund direkt auf die res corporalis. Das dominium mub das Subjekt und cin Fragment des Kosmos in Wir bcziehen uns aut: Crisi dello st.ito sociale e contenuto minimo della proprieta - Atti del convegno Camerino 27.-28. Mai 1982, Neapel 1983. '■* So in der Arbeit von Helmut Going, Zur Eigentumslchre des Bartolus in: Zss-RA, LXX 6 (1953).

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