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52 wandlung ab und nimmt den Kräftekomplex auf, der sich von aufien her auf ihn projeziert. Urspriingliche Regeln und Kräfte iiber die Dinge von der Natur selbst geschrieben, werden der konstruktive Kanon der neuen Zivilisation mit der Meinung totaler Bescheidenheit. Die Ordnung verdeutlicht sich iiber die Dinge, konstruiert von ihremGesichtspunkt aus und in ihrer Mitte verschiebt sich der vitale juristische Moment. Das Juristische ist nicht mehr ein Zusammenwirken iibergeordneter Formen nach einem Souveränitätsprinzip, sondern der Komplex bescheidener Verkleidungen plastisch absolut anliegend; Formen, denen es unmöglich ist, sich von den Strukturen zu trennen, ja die die gröftte Bereitschaft haben, diese aufzunehmen. Es ist eine Rechtszivilisation ohne jene kulturellen Modelle, wo das juristische Gebiet — weit entfernt eine Struktur mit klaren und konsequenten Linien zu sein — sich ohne präzise Grenzen mit dem Tatsächlichen vermischt und von ihmdurchdrungen ist. Es wird nicht mehr, wie in klassischer Zeit, die Giiltigkeitsdimension, d.h. die Ahnlichkeit zu einem Archetyp sein, die die Rechtlichkeit von Daten mil?t, sondern seine Effektivität, also eine innere Fähigkeit auf die Realität einzuwirken, wobei es von Vergleichen mit ideellen und kulturellen Modellen ausgeht. Diesem Ursprung des Objektiven und Effektiven, das sich immer mehr stärkt und festigt, liegt der Triumph und die Herrschaft der an das Effektive gebundenen Situationen zugrunde. Während die abstrakte Inhaberschaft herabgesetzt und an den Rand gedrängt wird, findet hier jede Ausiibung fiber die Dinge — wenn sie mit einem Minimum von Autonomie ausgestattet ist, d.h. eine Situation mit einer gewissen Effektivität ist — ihre Bewertung. Jede Ausiibung gewinnt im Laufe der Zeit eine Kraft, die es ihr erlaubt, auf der rechtlichen Ebene einschneidenden Einflul? zu nehmen. bis hin zu jenemeifersiichtig juristischen Gebiet der Dinglichkeit. Jede Ausiibung, beinahe wie ein Ausdruck der geheimsten ökonomischen Bediirfnisse der Sache, schlägt Wurzeln und vermischt sich mit dieser in einer einzigen vitalen Wirklichkeit. Vomjuristischen Ståndpunkt aus gesehen, neigt sie dazu, das Gebiet relativer Beziehungen zu verlassen und sich zu ,verdinglichen’. Machtaustibung fiber die Sache wird von einer substanziellen Enteignung eine auch förmliche Enteignung und der Unterschied zwischen Ausfibung und Inhaberschaft verwischt sich, während die Ordnung dem ausfibenden Subjekt, im Namen höherer objektiver Notwendigkeiten, die Verleihung der Rechtlichkeit bietet. Das System dinglicher Situationen, das sich auf diese Mentalität und diese strukturellen Kräfte stfitzt und sich an ihnen modelliert (oder um es historisch prägnanter auszudrficken: das von ihnen genommen und angeregt ist) mu£ charakteristische Zeichenstriche aufweisen, die seine Verbindung mit einer von der klassischen grundverschiedenen Welt bestätigen. Keine pyramidale, monolithische Struktur mit der Spitze im Gfiltigkeitsmodell des dominium (in wel-

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