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47 stische berufen und auf seinemVerständnisplan will er bei einem Eigentumals juristische Konstruktion ankommen. All das mufi auf demspezifischen Gebiet technischer Konstruktionen von denen wir soeben sprachen, und aufgrund von Quellen, die in der Lage sind, deutlich die Linien ähnlicher Konstruktionen aufzuzeigen, verifiziert werden. Also keine Isolierung juristischer Quellen, quasi als ob sich in ihnen das gesamte Universumdes Rechtshistorikers kondensiert, sondern ein unausweichlicher Eckpfeiler als Moment der Verifizierung und Identifizierung des eigenen Erkenntnisobjektes und des eigenen Erkenntnismechanismusses. Je nach den verschiedenen historischen Gesellschaften und Zivilisationen werden gröfitenteils Gesetze und notarielle Urkunden, gerichtliche Urkunden und doktrinale Reflektionen niitzlich sein. Wenn der Deuter des Friihmittelalters gegeniiber der Vertrocknung der juristischen Reflektion hauptsächlich zur reichen und erhellenden, dokumentarischen, notariellen und richterlichen Praxis Zuflucht nimmt, wird der Untersucher des ,rinascimento giuridico* das Zentrumseiner Interessen in die scientia iuris legen. Es ist jedoch gut, die eine oder andere Quelle nicht zu isolieren, in dem Versuch aus einer choralen Botschaft die Stimme der Erfahrung in seiner Globalität zu bekommen. Trotz dieser elementaren methodischen Vorsicht, trotz dem tendenziell allverstehenden Geistes, steht an der ersten Quelle zur Rekonstruktion einer juristischen Mentalität die Wissenschaft. In reduzierter Weise im modernen Rechtsstaat, wo sie des Amtes die regula iuris zu produzieren — oder an der Produktion teilzunehmen — enthoben ist, in vollständiger Weise in den nicht legalistischen Ordnungen, wo der Juristenklasse die Ehre und das Privileg der Produktion und Anpassung zukommt. Die Wissenschaft ist jedoch immer Spiegel der zirkulierenden Mentalität, weil sie reflektiertes Bewufitsein ist. Wir möchten schliefilich auch nicht, dal? sich die Vorbehalte, die neuerdings in glaubwiirdigen, besorgten Zeugnissen der italienischen Rechtsgeschichte um die teilweise nicht immer gliicklichen Ergebnisse der letzten idealistischen Riickfälle, in Skepsis gegen die Fähigkeit wissenschaftlicher Analyse, die Erfahrung in seiner Lebendigkeit auszudriicken, verwandeln, weil ,1a multiforme vita del diritto‘ den ,astratte architetture teoriche inventate dai giureconsulti nur entgehen und ihnen fremd sein kann. Dal? die Doktrin manchmal den Fehler der Abstraktheit, Sterilität und Gesellschafts- sowie Kulturferne hat, ist ein unabstreitbarer Fakt, aber wir diirfen nicht bei den pathologischen Aspekten stehenbleiben, um generell und ungerechtfertigterweise die piinktlichsten Dimensionen des Rechts in seiner Ge- ‘24 So Ennio Cortese, Nel ricordc di Antonio Era. Una proposta per la datazione della ,Carta de logu‘ d’Arborea in; Quaderni .sardi di storia, 3 (Juli 1881-)uni 1983) S. 25. Vom gleichen Autor siehe auch: Storia del diritto italiano, in: Cinquanta anni di esperienza giuridica in Italia, Mailand 1982, S. 821. Auch U. Nicolini, Per una maggiore concretezza negli studi storico-giuridici, in: Studi in onore di Biondo Biondi, III, Mailand 196 1963, S. 22ft.

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