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36 korrekt registrieren. (Die Gedanken ziehen hier der Welt der Aktiengesellschaften entgegen, in denen eine hochentwickelte kapitalistische Kultur mit tiefgreifenden Neuerungen des ökonomischen Gewebes und der juristischen Formdie alten Schemen prägt und damit die ruhige Statik des jahrhundertealten Eigentums durcheinandergebracht hat.)^ Wenn der juristische Formalismus ein zu bekämpfender Feind ist, weil die Welt der Eigentiimer niemals eine Welt vertrockneter Techniken ist, gibt es auch die entgegengesetzte Gefahr, dal? die juristische Diagnose in Ökonomizismus erstreckt, um einer falschverstandenen Konkretheit treu zu bleiben. In diesem Falle betrachtete man programmatisch nur die Einzelfakten und, weil die Fakten stets einzelne Besonderheiten aufweisen, zerteilte man den Blick zwischen diesen Besonderheiten, bis man schlieElich den Uberblick iiber das Ganze und die Sicht des idealen Gewebes verliert, das unsichtbar, aber unvermeidbar die Fakten bindet und damit ein wahrhaft geschichtliches Verständnis ermöglicht. In die Fangnetze eines derartigen Mifiverständnisses scheint mir auch ein grofter Kenner des juristischen Mittelalters, Guido Astuti gefallen zu sein, als er, vor Jahren, nach dem frischen Erscheinen des mit privaten Akten zur Verwaltung des gutorganisierten klösterlichen Betriebes vollen Kartolars einer groBen Benediktiner-Abtei - San Pietro von Perugia - die Meinung ausdriickte, eine Geschichte der Grundeigentiimer Italiens kann nur dann machbar sein, wenn die Geschichte aller landwirtschaftlichen Betriebe rekonstruiert worden sei, und dafi selbst der Rechtshistoriker angehalten sei, eine solche arbeitsintensive, minutiöse und partikolare Arbeit zu leisten.^ Ich sage nicht, dal? man dieses nicht tun kann oder nicht tun sollte, aber zu behaupten, dal? es der einzige Weg sei, bedeutet der grob positivistischen Versuchung zu erliegen, das Eigentum in einem Organisationsmechanismus zu identifizieren und es auf eine blol?e Projektion seiner selbst auf demNiveau der Guter zu reduzieren, was wiederum die Arbeit des Historikers auf quantitatives Datensammeln reduziert, als ob die Vollständigkeit einer geschichtlichen Rekonstruktion von Einzeluntersuchungen abhinge. Natiirlich sind geschichtlich-ökonomische rechtshistorische Untersuchungen iiber die grol?en Besitzmassen des einen oder anderen ekklesiastischen Betriebes (die einzigen die heute in der Lage sind das Mittelalter zu dokumentieren) herzlich willkommen, und der Historiker mul? auf seinem Arbeitstisch jene niitzlichen Seiten der Forschung weit geöffnet halten, aber dabei bedenken, dal? das geschichtliche Problem des Eigentums nicht mit einer Addition * Die Gedanken ziehen zum ,The Modern Corporation and Private Property* (1932), dem nordamerikanischen Brevier derartiger Analyse. ’ G. Astuti, La struttura della proprietä fondiaria - Aspetti e problemi storico-giuridici, in: Atti della prima assemblea delP Istituto di diritto agrario internazionale e comparato di Firenze Florenz 4.-8. April 1960, Mailand 1962, Band I, S. 37.

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