31 schema- und dieses nur wegen der Unfähigkeit dieser Juristen, eine kollektive Erniedngung der Verfugungsgewalt anzuerkennen.^ Der Historiker, der keine Abscheu hegt, sondern stattdessen den Verstandnisversuch zu seiner beruflichen Eigenschaft macht, kann sich sicherlich nicht diesem Chor der Logiker und Ideologen zuordnen, er hat im Gegenteil die Pflicht zu signalisieren, dab in diesen Kollektivordnungen der Begritf des juristischen ,mein‘ sich derartig in Unbestimmtheiten verliert, dal5 sie die Legitimität einer einzigen Umschreibung fiir ,Eigentum‘ in Frage stellen. Man fahre trotzdem fort von den ,Eigentumern‘ als verbale Konvention zu sprechen und dieser auch die historischen Formen der Gesamt-Eigentiimer zuzuordnen, man muB sich dabei aber wenigstens bewufit sein, dals innerhalb dieser Grenze kein gleichmälsiges Gebiet abgesteckt ist, sondern dab es sich vielmehr umein facettenreiches und heterogenes Gebiet handelt, und man begehe nicht den unverzeihlichen Fehler zu glauben, alles erschöpfe sich im Universumder Zugehörigkeit nach dem grol^en Strom der offiziellen Meinung. Dieses wiirde bedeuten, sich monokulturellen Konditionen zu verschreiben und die Komplexität der Geschichte zu verarmen, die heute noch weniger als gestern auf die bereichernde Dialektik zwischen verschiedenen Kulturen, den offiziellen und den begrabenen, verzichten kann. Unser Titel, mit der dringlichen Berufung des ,Eigenen‘, des ,Mein‘ darf unsere Augen nicht blenden und eine juristische Landschaft fur ausschlieblich halten, nur weil sie uns nahe und bekannt ist. Innerhalb des Universums der Zugehörigkeit zu leben, wie es unser Schicksal ist, ohne Fenster nach aul^en zu öffnen, bringt nicht nur das Risiko mit sich, fiir Einzig zu halten, was lediglich eine vorherrschende historische Lösung ist, sondern auch diese fiir die bestmögliche Lösung zu halten, mit der daraus folgernden Verdammung jeder anderen Möglichkeit. 3.) Damit bemiihen wir ein zweites, nicht weniger schlimmes kulturelles Risiko fiir den Rechtshistoriker. Vielleicht ist keine andere juristische Diskussion derartig mit Gut und Böse, mit mamchäischen Visionen verbunden, wie die iiber das Verhältnis zwischen Mensch und Giitern. Dieses, weil die Interessen die auf dem Spiel stehen, so grob sind, daB die ökonomisch-junstischen Entscheidungen unweigerlich von den unverschleibbaren Panzern religiös-ethischer Prägung kommen. Die historische Lösung neigt dazu, ideologisch zu werden und damit einen auffälligen Niveausprung zu machen und das bescheidene juristische Institut, das opportuner Tutor bestimmter Gruppen- und Klasseninteressen ist, wird der RelativiI-iir Gust.ivo Bonelli steht die Arbeit iiber ,I Concetti di comunione e di personality nella teorica delle societ.\ commerciali' (1903). Fiir Salvatore Romano denken wir an ,Sulla nozione di proprietå', j;ebalten auf der ersten Versammlung des Instituts fiir internationales und vergleichendcs Agrarrecht in Florenz (1960).
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