29 2.) Nach dieser Prämisse mul^ man jedoch weitergehen. Bei diesem Grad des methodischen Fortschreitens innezuhalten wäre nicht ausreichend, umden Historiker vor einigen Risiken kultureller Art zu bewahren, bei denen wir uns einige Momente aufhalten, in dem Versuch, den Weg von einigen hervorstechenden Zweideutigkeiten zu befreien, die in einemFeld wie demunseren häufig und festgefahren sind. Sie zu erkennen, bedeutet bereits den richtigen Weg zu gehen, umsie zu vermeiden. Das erste Risiko ist das einer schweren monokulturellen Einschränkung: unser Titel, trotz seiner Pluralisierung, hat die hinderliche Erinnerung an ein Eigentums-Universum eingestanzt, und Eigentum ist immer ein Minimumvon Zugehörigkeit, von exklusiver Verfiigungsmacht, die einem Subjekt juristischer Art angehört. Nur von Eigentum, auch im Plural zu sprechen, bedeutet in der Nische einer Kultur der individuellen Zugehörigkeit eingeschlossen zu bleiben. Zweifelsohne liegt hier Stutze und Geheimnis der Rechtsgeschichte Westeuropas, die hauptsächlich als Sache von ,Eigentumern‘ und als Kampf fiir das Eigentum gelebt worden ist, aber zweifelsohne ist ein Reduzieren des vielförmigen Verhältnisses Mensch-Giiter auf diese Dimension auch eine bedauernswerte Verarmung des Problems. Alles in allem ist dies ein europäischer Horizont, aber nach Maine und Laveleye"* liegt, dank der Löcher, die Ethnologen und Soziologen fiir die asiatischen, afrikanischen und amerikanischen Zivilisationen geöffnet haben, eine Vielzahl von eigenständigen Kulturen und junstischen Welten vor unseren Augen, in denen es weniger die Erde ist, die dem Menschen gehört, als vielmehr der Mensch, der der Erde gehört und fiir die individuelle Aneignung eine unbekannte Erfindung oder ein unbedeutender Aspekt zu sein scheint. Sekundär ist es auch fiir das europäische Bild ein von der offiziell herrschenden Meinung beengter Horizont, es gibt einen Komplex von begrabenen Realitäten, die auf dem Land und im Gebirge des Mittelalters noch höchst lebendig waren und sich trotz aller Feindlichkeiten bis heute fortgefiihrt haben; urspriingliche Formen von gemeinschaftlicher Organisation des Landes, in der nicht nur die individualistische, sondern sogar die Idee vomEigentumselbst fehlt. Wir beziehen uns hier auf das in Italien und im gesamten Europa verbreitete Phänomen, das wir annähernd und verallgemeinernd sowie mit einer guten Dosis Willkiir als ,Kollektiv-Eigentum‘ qualifizieren können. Es sei darauf hingewiesen, dal^ mit diesem brauchbaren, aber unzureichenden Terminus weder das Bild eines Nicht-Individuellen-Eigentums (das traditionelle Miteigentum) noch das Eigentum einer juristischen Person, sei sie auch ■* Dies ist aut die erneuernden Studien Henry Sumner Maines bezogen, besonders Ancient Law (1861), Village Communities of Last and West (1871), Lectures on the Early History of Institution (1873), Dissertations on Early Law and Custom (1883), die - fur die vertrocknete romanistische Kultur Europas — ein Eenster auf die ganze Welt öffneten. Von Eimile de Laveleye mufi, mit all seinem Gepack von methodischen Eehlern, die ihre Bedeutung kennzeichnen, der gegliickte Band ,De la propriete et de ses formes primitives (1874), erwahnt werden.
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