28 Konstruktionen benötigen, wenn diese letzten den Bediirfnissen entsprechen und sie nicht ersticken wollen.^ Von verschiedenen Giitersatzungen war man zur Einrichtung von mehreren Eigentiimern gekommen, von der jedes eine strukturelle Basis hatte, und zwar in der verborgenen Realität der natiirlichen und ökonomischen Gegebenheiten. Als wesentlich ist hierbei zu bemerken, zum erstenmal nach der Emphasis des ,possessive Individualism' der Eigentumsbegriff aus den Ängeln des Subjektes gehoben wurde und man versuchte, eine von objektiven Elementen ausgehende Konstruktion zu entwikkeln, die sich, daraus folgernd, relativierte. Wenn dieses die — kulturell wichtige — Arbeit unserer Zivilrechtler war und wenn dieses der kulturelle Inhalt ist, auf den wir uns stets beziehen miissen und wenn wir ihre Formel wiederholen (wie wir es in diesem Kongrefi tun), stellt sich demHistoriker ein Problem und eine Frage: kann ihm, aufier fiir die neueste Zivilistik ein solches Zeichen fiir Richtung und Kanon seiner wissenschaftlichen Arbeit erstehen? Sicherlich ja, zumindest was die fundamental methodologische Instanz anbetrifft, die in ihr enthalten ist und die sich auf eine Relativierung und Entmystifizierung des modernen Eigentums reduzieren läl?t. Der Historiker kann diese Auslösung des modernen Eigentums aus seiner jahrhundertealten heiligen Umzäunung und sein Eintauchen in die profanen Dinge nur begriifien, zwingt sie sie doch, einmal aus dem schiitzenden Schrein des Subjekts genommen, mit den rauhen natiirlichen und ökonomischen Fakten abzurechnen. Es ist die Einladung Begriff und Institut zu relativieren, die er ohne Furcht annehmen kann, eine Botschaft dieses fruchtbaren theoretischen Uberdenkens, das in erster Linie die Profanisierung eines Standbildes und die Riickgewinnung eines absoluten Modelles fiir die Geschichte sein will. Damit kann der Historiker nur einverstanden sein, fiir ihn mufi ,Eigentum‘ nur ein verbaler Kunstgriff sein, umdie historische Lösung aufzuzeigen, die eine Ordnung dem Problemder intensivsten juristischen Bindung zwischen Subjekt und Gut gibt; mit anderen Worten: die Antwort auf die zentrale Frage nach der Minimalkonsistenz des juristischen ,Mein‘; Lösungen und Antworten also, die doppelt vielfältig sind, je nach den verschiedenen geschichtlichen Klimas und nach den verschiedenen Inhalten, die ein einzelnes historisches Klima einer offenen und disponiblen Hiille gibt, die wir gewöhnlich als Eigentumbezeichnen. Die Eigentumsvervielfältigung, verstanden als Ergebnis einer relativierenden Instanz, ist hier gleichbedeutend mit Historisierung, Riickgewinnung der Zukunft von sterblichen Dingen, die eine raffinierte Ideologie auf die höchste Fiale eines Heiligen Tempels projeziert hatte. ^ Eine philosophische Stiitze der sensiblen technisch-juristischen Anstrengung unserer Zivilisten kam, ex post, von Giuseppe Capograssi mit einer Arbeit die breite Resonanz in den 50er Jahren hatte, Agricoltura, diritto, proprieta (1952), wo dem herrschenden iibertriebenen Subjektivismus eine komplexere und harmonischere Vision einer juristischen Welt gegenubergestellt wird, in dem den Dingen nicht nur die Rolle des passiven Willensobjektes, oft willkiirlich und unverniinftig, zukommen kann. dafi.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=