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8 Funktion hatte (Laband), deuten die ähnlichen Stellungnahmen Hagerups und Montgomerys darauf hin, dafi es sich um eine interne rechtswissenschaftliche Frage handelte. 5. Die Interpretationsversuche Seips und Slagstads sind Beispiele von zwei Erklärungsmodellen, die bei einer Analyse rechtswissenschaftlicher Doktrinen häufig verwendet werden. Erstens wird oft behauptet, die eigentliche Ursache auch einer rechtswissenschaftlichen Stellungnahme sei nur in der politischen Uberzeugung des Autors zu finden. Dies ist die Methode Seips. Er schreibt selbst, allerdings vor allem wenn es um politische Doktrinen geht: ,,Es fehlt selten an Prinzipien. Sie gedeihen aber so gut mit den politischen Realitäten zusammen. Suche zuerst, was man zu verbergen versucht, dann wird auch alles andere klar”.'*^ Ylikangas vertritt eine ähnliche Methode: juristische Lehren seien nur Ausdriicke des Machtstrebens der Gruppe, zu der der Autor gehöre.'*^ Es ist klar, dal? die Wirkungsgeschichte und eine Untersuchung eventueller geistiger Abhängigkeiten fiir viele Anhänger dieser Methode nur einen beschränkten Wert haben; neue Gedanken seien blol? Waffen im ewigen Kampf umdie Macht; man nehme sie wo man sie finden könne. Das zweite, von Slagstad vertretene Erklärungsmodell ist eher traditionell ,,geistesgeschichtlich”. Es gehe vor allem darum, den geistigen, philosophischen Hintergrund zu erklären. Die Argumentation des Autors soil ernst genommen werden, und man sucht eine Erklärung innerhalb der Wissenschaft. Bekanntlich kann man diese Erklärungsmodelle auch in der deutschen rechtshistorischen Literatur finden. Ich mul? mich hier damit begniigen, auf ein einziges Beispiel hinzuweisen: die Interpretationsversuche der neuen Einteilung Privatrecht — öffentliches Recht in der Rechtswissenschaft des späten 18. und friihen 19. Jahrhunderts. Ich selbst habe in meinem Buch ,,Deutsche Rechtssysteme” oft eine politische Interpretation vorgezogen, ohne jedoch zu behaupten, dal? dies immer vorzuziehen sei.*^^ Eine allgemeine Regel der Erklärung kann nicht aufgestellt werden; oft ist zwar eine politische Analyse vorzuziehen, weil ein Rechtswissenschaftler nicht in einemgesellschaftlichen Vakuum arbeitet; es ist jedoch oft völlig verfehlt, Argumente als blol?e Fassade verschleierter Bestrebungen abzutun. 46 Seip, Tanke (Note 39), S. 14. Ylikangas (Note 12), S. 236. Siehe Björne, (Note 38), S. 113 tf. Siehe Björne (Note 38), S. 121 ff. und 278 t.

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