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169 setzung mit der Vergangenheit einerseits und /itemmcA-fiktiver Darstellung historischer Sujets (mit den ihr eigenen, auch irrationalen Verfremdungs- und Imaginationsmöglichkeiten) andererseits.'*^ In diesem verhältnismäfiig engen und bescheidenen Rahmen aber wird die Beriicksichtigung der rechtsethnologischen Forschung ein Desiderat kiinftiger rechtshistorischer Arbeit. Vgl. zuletzt Kocka, Geschichte als Aufklärung, in: J. Rusen u.a. (Hrsg.), Die Zukunft der Aufklärung, 1988, S. 91 ff. (insbes. S. 97 f.).

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