4 fremden Rechts nicht möglich sei, jedenfalls nicht in der Beziehung, daB man daraus SchluBfolgerungen ziehen könne; höchstens kann eine Theorie zu einer näheren Analyse fiihrend^ 3. Die Rezeption deutsch-römischen Rechts in den skandinavischen Ländern ist als eine geschichtliche Tatsache allgemein anerkannt; schon die Autoren im 18. Jahrhundert haben diesen EinfluB offen gestanden. Insoweit enthalten die UntersuchungenJägerskiölds nichts Neues; sie sind wohl in erster Linie gegen einige nationalistisch gesinnte Rechtshistoriker des späten 19. und friihen 20. Jahrhunderts gerichtet, die zwar den fremden Einflufi in der Literatur bestätigten, jedoch aber behaupteten, z.B. das Gesetzbuch von 1734 sei ein völlig nationales Erzeugnis.'* Nach Montgomery sei der EinfluB des römischen Rechts im 17. Jahrhundert auf die Rechtswissenschaft beschränkt gewesen,'^ obwohl er zugab, daf5 das römische Recht auch in einigen Gesetzen jener Zeit spiirbar sei. Diese Rezeption sei jedoch schon vor dem Anfang der Gesetzesarbeit in 1686 iiberwunden worden,’° und das Gesetzbuch von 1734 stehe in einemorganischen Zusammenhang mit den mittelalterlichen Gesetzen.’' Das friihere Verleugnen der Rezeption hing wohl damit zusammen, dafi man diese Rezeption an sich unerwiinscht fand. Heutzutage kann man aber die Frage, ob die Rezeption ein positives Ereignis oder ein nationales Unheil war, kaum relevant finden. In der neuen norwegischen Geschichtsforschung wird jedoch lebhaft iiber die Bedeutung Anton Martin Schweigaards gestritten. Die Historiker sind sich einig dariiber, dall wegen der Stellungnahme Schweigaards die Bedeutung der deutschen Philosophie und Rechtswissenschaft des friihen 19. Jahrhunderts in Norwegen verhältnismäBig gering blieb; man streitet aber um die Bewertung des Einflusses Schweigaards. Heutige Anhänger des Naturrechts bewerten ihn ganz negativ (z.B. Gunnar Skirbekk), andere Autoren (z.B. Gudmund Sandvik) sehen in Schweigaard einen Vorläufer des skandinavischen Realismus dieses Jahrhunderts. Auch bei einer Untersuchung der Entwicklung der Rechtssystematik in der nordischen Rechtswissenschaft mufi die Rezeption als eine Tatsache angenommen werden; es scheint deshalb angemessen vor allem zu untersuchen, welche fremden Systemtypen und welche systematischen Grundgedanken angenommen worden sind. Aulserdem mul5 ein Versuch gemacht werden zu erklären, warumdie Rezeption fremder Rechtssysteme oft so oberflächlich war. In der nordischen Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts wurden neue Dispositionen (z.B. das Hugo-Heisesche Pandektensystem), neue Begriffe Nielsen (Note 5), S. 38. SieheJägerskiölä (Note 1), S. 25 ft. Montgomery, Om bolagskontraktet i 1734 ars lag, Helsingfors 1870, S. 11 und 70; ders. (Note 14), S. 206. Montgomery (Note 19), S. 70. Montgomery (Note 14), S. 205 f. ■’ Siehe näher Björne (Note 5), S. 75 Note 139.
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