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158 in die Rechtsordnung/^ Ähnliches gilt wohl fiir die Rechtssymbol-Forschung/^ In der Verbindung mit neuen, von der Ethnologie inspirierten Betrachtungsweisen könnte gerade hier an eine ältere Forschungstradition der Germanistik angekniipft werden, obgleich diese zeitgenössisch häufig im Schatten einflufireicherer Forschungsrichtungen stand und zum Teil durch ihre spätere Inanspruchnahme fiir den diffusen „germanischen” Symbolismus der nationalsozialistischen Zeit diskreditiert wurde. Nur kurz sei hier aus dieser älteren Tradition an die theoretischen Erwägungen und die reiche Materialsammlung zum Symbol in der germanischen und deutschen Rechtsgeschichte bei Jacob Grimm erinnert. Sie gehörten zu einem Forschungsprogramm, das sich - in bewul^tem Gegensatz zu dem juristisch-pragmatischen Gegenwartsbezug Eichhorns^^ - auf ,,sammlung und begriffen zu unterscheiden, die sich in der (alt-) europaischen Hochkultur fiir den germanischen Bereich erst im Verlaufe des Mittelalters auf Grund christlich-kirchlicher Einwirkung durchsetzten und dem Rechtsdenken nunmehr einen transzendentalen Bezugsrahmen gaben (sowohl als deutschrechtlicher Satz „Got is selve recht” - Sachsenspiegel Prologus — als auch als theologisch begriindetes ius divinum). Grundlegend in der Germanistik H. Schreuer, Gotter und Tote als Rechtssubjekte bei den alten Germanen, in: Essays in Legal History, 1913, S. 153 ff.; ders.. Das Recht derToten, in: Zeitschrift fiir vergleichende Rechtswissenschaft, 1916, Bd. 33, S. 333 ff. und Bd. 34, S. 1 ff.; daran anschliefiend jetzt O. G. Oexle, Die Gegenwart der Toten, in: H. Braet und W. Verbeke (Hrsg.), Death in the middle ages, 1983; ders., Mahl und Spende im mittelalterlichen Totenkult, in: K. Hauck (Hrsg.), Friihmittelalterliche Studien (Jb. des Inst, fiir Eriihmittelalterforschung der Univers. Munster), 1984, S. 401^20; ders.. Die Gegenwart der Lebenden und Toten, in: K. Schmid (Hrsg.), Gedächtnis, das Gemeinschaft stiftet, 1985, S. 74 ff.; R. Borgolte, Die Stiftungen des Mittelalters in rechtsgeschichtlicher und sozialgeschichtlicher Sicht, in: ZRG Kan. Abt. 74 (1988), S. 71 ff. Vgl. zum Eorschungsstand und einigen Problemstellungen £. Kaufmann, Art. Formstrenge (Form, Formalismus), in: HRG Bd. 1, Sp. 1163 ff. Zu den gemeinsamen Ausgangspunkten germanistischer und rechtsethnologischer Forschung gehört hier etwa die Frage nach der Ersatzfunktion des Formalaktes fiir den juristischen Begriff in nichtmodernen Kulturen (vgl. ebd., Sp. 1164). Die dabei zugrundeliegenden Denkweisen sind von der Abstraktion und Verallgemeinerung der Rechtsvorgänge mittels Begnffsbildung im modernen Recht zu unterscheiden, lassen sich aber nicht einfach nur als „konkret-singular” im Sinne blofler Einzelfallbezogenheit und eines Fehlens jeder Normativitat deuten. Vielmehr ist die Form und in diesem Rahmen das Symbol - sowohl in germanistischer wie in rechtsethnologischer Forschung - als eine teils einfachere, teils komplexere Art der Abstraktion als der „Begriff” zu verstehen; im „Bild” usw. erfährt der Sachverhalt nicht nur eine geistige Einordnung, sondern seine rechtliche Bewertung verfestigt sich auch und wird iibertragbar (auch im Sinne der Ausbildung von ,,Tradition”). - Weiterfiihrend in der germanistischen Diskussion um Form und Bild jetzt Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.), Untersuchungen zu den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, 1986. S. oben II. Jacob Grimm, Deutsche Rechtsalterthiimer, Bd. 1 (1828), 4. Aufl. 1899 (Neudruck 1974), insbes. S. 153 ff.; zu methodischen Problemen auf Grund der Konstanz von formålen Elementen imWandel der Rechtsvorstellungen auch S. 1 ff. Vgl. ebd., Vorrede des 18. Jh., sodann auf den neuen aber . . . wird die innige theilnahme an dem alterthum so gestört wie durch iiberwiegende wenzur 1. Aufl., S. VII, nach dem Hinweis zunachst auf die „Rechtsantiquare” Aufschwung der Germanistik seit Eichhorti: ,,Durch nichts

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