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3 tionsvorgangs; neue Gedanken und Rechtsregeln oder Rechtsinstitute seien keine Seuchen, die sich zwangsmä(5ig von Land zu Land verbreitend’ Ylikangas selbst vertritt ein (quasi)materialistisches Geschichtsbild: neue Gedanken seien nur Ausdriicke des Machtstrebens einer Gruppe oder Klasse; nur solche strukturellen Erklärungen haben einen wissenschaftlichen Wert. Die Suche nach dem letzten Grund einer Rezeption mufi natiirlich nicht materialistisch sein; nach den klassischen Erklärungsmodellen sei die Ursache einer Rezeption entweder im Bedarf fremder Rechtsregeln oder in der Autorität einer fremden Rechtsordnung zu suchen.'^ Die Verwendung fremden Rechts in der rechtswissenschaftlichen Literatur kann als ein Sönderfall einer Rezeption bezeichnet werden. In der nordischen Rechtswissenschaft vermied man im allgemeinen direkte Hinweise auf fremde Rechtsregeln; solche Hinweise waren ja den Gerichten gesetzlich untersagt (z.B. in Schweden und Finnland Kap. 24 §3 des prozefirechtlichen Abschnittes imGesetzbuch von 1734). Andererseits betonte man gerne, daB die Rechtswissenschaft wie alle Wissenschaft iiberhaupt naturgemäfi international sei. Der finnische Zivilrechtler Robert Montgomery behauptete, es sei sogar eine Pflicht, die Errungenschaften der ausländischen Rechtswissenschaft zu beriicksichtigen.'”* Es ist klar, dafi die Aufnahme einer fremden Systematik und einer fremden rechtswissenschaftlichen Methode leicht zur Ubernahme auch materiellen Rechts fiihrte. Es kann erwähnt werden, daft auch nach dem Verlassen einer offen naturrechtlichen Argumentation im 19. Jahrhundert sich die Aufnahme fremden positiven Rechts begrunden liefi. Man behauptete, es gebe einen gemeinsamen Kern in den verschiedenen Rechtsordnungen; als Begriindung wies man auf die gemeinsame Geschichte der europäischen Völker, auf das Vorhandensein allgemeiner, unveränderlicher Rechtsbegriffe oder die Natur des Menschen hin. Diese Argumente kommen auch in der deutschen Rechtswissenschaft häufig vor; so wurde z.B. von Jhering die Methode, das allgemein menschliche vom Vergänglichen imrömischen Recht zu scheiden, empfohlen.'^ Man kann sagen, dafi die Rezeption als die Begriindungen derselben galt.'^ Die Bedingungen und Ursachen einer Rezeption können hier nicht näher erörtert werden. Fest steht jedenfalls, wie der dänische Rechtswissenschaftler Thoger Nielsen 1951 behauptete, dafi eine allgemeine Theorie einer Rezeption Yltkangas, Heikki, Varför förändras rätten, Juva 1983, S. 236. ” Siehe Wieacker (Note 11), S. 143 ff. Montgomery, Robert, Handbok i Finlands allmänna privaträtt, 1, Helsingfors 1889-1895, Montgomery (1834-1898) war Professor 1870-1882, er wurde 1882 Prokurator, 1886 Präsident des Appellationsgerichts Vaasa und 1887 Mitglied des obersten Gerichtshofs. Siehe vor allem Wilhelm, Walter, Das Recht im römischen Recht, in; Jherings Erbe. Göttinger Symposion zur 150. Wiederkehr des Geburtstags von Rudolph von Jhering, hrsg. von Franz Wieacker und Christian Wollschläger, Göttingen 1970, S. 228 ff. Siehe näher Björne (Note 5), S. 60 ff.

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