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149 fiir ware in der Diskussion umKontinuitäten und Epochenbildung zu vertiefen. Wir beschränken uns auf Hinweise zu den beiden Konzeptionen, die am ehesten in Frage kämen. Die eine ist wissenschaftsgeschichtlich iiberholt; die andere beläftt bei genauerem Betracht unser Forschungsgebiet aufierhalb seiner historischen Reichweite. 2a. Wissenschaftsgeschichtlich iiberholt ist die einst einflufireiche traditionelle Perspektive der germanischen Altertums- und Fruhmittelalter-Forschung. Aus ihr heraus schien sich fiir das germanisch-deutsche Recht von der Friihzeit bis zur Gegenwart eine Identität im Rahmen eines historisch fibergreifenden nationalkulturellen Zusammenhanges zu ergeben. Das organische Rechtsdenken liefi in seiner historischen Dimension Gegenwart und germanische Friihzeit nur als ,,Reife” und „Jugend” desselben Rechtskörpers erscheinen. ,,Fremdes” Recht war das anderer „Rechtskörper” in einem historisch verlängerten nationalen Verständnis. Die Entdeckung von Eigenheiten und Eigengesetzlichkeiten der germanischdeutschen Sprachen schien in der Verkniipfung von Sprach- und Rechtsgeschichte^' diesen Ansatz zu bestätigen. Die Volksgeist-Lehre gab ihm sein lange Zeit wirksames Gepräge. Im darwinistisch beeinflufiten Evolutionismus des späten 19. Jahrhunderts formte sodann von Amira - wiederum in Anlehnung an die Sprachgeschichte - das genetische Modell der Abstammungsfamilien germanisch-deutscher Rechte aus.^^ Aus der Identität des Organismus war damit eine Familien-Identität gegenwärtigen deutschen und friihen germanischen Rechts geworden. Daft all diese Identitätsbetimmungen auf nationalkultureller Grundlage fiir die heutige Forschung nicht mehr mafigeblich sein können, ist schon angesprochen worden.^^ Uberblicke zum Diskussionsstand bei S. Skalweit, Der Beginn der Neuzeit, 1982; R. Kosellack, ,,Neuzeit”. Zur Schematik moderner Bewegungsbegriffe, in: ders. (Hrsg.), Studien zum Beginn der modernen Welt, 1977, S. 264 ff.; Stellungnahme zu einzelnen Aspekten R. Schulze, Geschichte der neueren vorkonstitutionellen Gesetzgebung, in: ZRGGerm. Abt. 98 (1981), S. 157 ff. (insbes. S. 183 ff.); ders., Rez. Skalweit, Der Beginn der Neuzeit, in: ZRG Germ. Abt. 102 (1985), S. 394 ff. Vgl. fur Eichhorn K. Jelustc, Die historische Methode Karl Friedrich Eichhorns, 1978, S. 36 ff.; fiir Beseler B. R. Kern, Georg Beseler, Leben und Werk, 1982; R. Schulze, Der Rechtsbegriff des nexus feudalis in Vernunftrecht und Historischer Rechtsschule, Vortrag auf der Trierer Tagung ,,Zum Problem des Feudalismus in Europa” 1981, zur Veröffentlichung in ZRG Germ. Abt. 1989 vorgesehen. Grundlegend fiir das 19. Jh. Jacob Grimm; vgl. W. Ebel, Jacob Grimm und die deutsche Rechtswissenschaft, 1962, S. 32 m.w.N.; G. Dilcher, ]zcoh Grimmals Jurist, in: „Jus 1985, S. 931 ff. ’’ Vgl. etwa K.v. Amira, Uber Zweck und Mittel der germanischen Rechtsgeschichte, 1876, insbes. S. 17 f., 26 ff.; zu weiteren ,,Enrwicklungstheorien pseuodo-darwinistischer Art” Kroeschell, Verfassungsgeschichte (Anm. 39), S. 62 f., mit Bezug auf die Kritik schon bei F. Beyerle, Der Entwicklungsgedanke im Recht, in: Festschrift fiir A. Schultze, 1938, S. 229 ff. Es bedarf keiner weiteren Ausfiihrung, dafi dies erst recht fiir spatere ,,völkischc” Ansätze mit rassistischer Identitätsbegriindung gilt — die Vorstellung etwa von einem der „Art” eigenen ,,Rechtsempfinden” mit Grundmustern wie dem ,,Treuegedanken” oder gar dem,,Fuhrer-Gefolg-

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