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2 schon im 18. Jahrhundert deutlich veraltet und liickenhaft; daraus folgt, dal5 in der jetzt entstehenden Literatur des einheimischen Rechts sowohl die Systematik als auch Rechtssätze in der deutschrömischen Literatur (Struve, Heineccius) oft verwendet werden.^ Laut einer Verordnung von 1736 sind auch das römische Recht und das Naturrecht Lehrfächer imhöheren juristischen Staatsexamen.^ Sowohl in Schweden-Finnland als auch in Dänemark-Norwegen wird im 18. Jahrhundert das fremde Recht gerne mit einer naturrechtlichen Argumentation verschleiert.^ Der deutsche Einflufi auf die nordische Rechtswissenschaft in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ist als „eine Bekehrung zum Germanismus” bezeichnet worden.* Der Gegenstand dieser Rezeption war wieder das römische Recht deutscher Prägung, d.h. das Pandektenrecht; auBerdem wurde die rechtswissenschaftliche Methode der Begriffsjurisprudenz fast enthusiastisch angenommen. Die deutsche Rechtswissenschaft des friihen 19. Jahrhunderts, z.B. die historische Schule, war keineswegs unbekannt geblieben;^ die Bekehrung war vor allem eine Ablehnung empirischer, realistischer Strömungen in der skandinavischen Rechtswissenschaft in der ersten Hälfte des Jahrhunderts (0rsted), die allerdings in Norwegen offen deutschfeindliche Ziige enthielten (Schweigaard).’° In diesem Aufsatz werde ich nur die Rezeption im späten 19. Jahrhundert besprechen. Eine zweite Einschrankung liegt darin, daB ich nur der fremden Rechtswissenschaft in der nordischen rechtswissenschaftlichen Literatur erörtern kann; auch eine fremde Rechtsprechung oder das positive Recht kann Gegenstand einer Rezeption sein, und das fremde Recht kann ja auch in die Rechtsprechung oder Gesetzgebung aufgenommen werden. 2. Trotz der m.E. berechtigten Kritik Wieackers an der Suche nach einer kausalen Ursache einer Rezeption " mufi wohl neben einer Beschreibung der geschichtlichen Vorgänge auch ein Versuch einer Erklarung gemacht werden. Die etwas zugespitzte Formulierung des finnischen Rechtshistorikers Heikki Ylikangas zeigt einen nicht seltenen Drang nach einer Erklarung eines Rezep- ^ Dahl, Frantz, Hovedpunkter af den danske Retsvidenskabs Historie, in: Festskrift i Anledning af Tohundrede Aars Dagen for Indforelsen af Jundisk Eksamen ved Kobenhavns Universitet, Kjobenhavn 1936, S. 138; Nielsen, Theger, Studier over xldre dansk Formueretspraksis, Kobenhavn 1951, S. 19; Tamm, Dttlev, Fra ,,Lovkyndighed” til ,,Retsvidenskab”. Studier over betydningen af fremmed ret for Anders Sandoe 0rsteds privatretlige forfatterskab, Kobenhavn 1976, S. 48; siehe auch Björne, Nordische Rechtssysteme, Ebelsbach am Main 1987, S. 162 ff. Jorgensen (Note 4), S. 101 f. ^ Nielsen (Note 5), S. 21 f.; Björne (Note 5), passim. * Siehe z. B. Sandvik, Gudmund, Fire liner i yngre norsk rettshistorie, in: Utvalde emne frå norsk rettshistorie, Oslo-Bergen-Tromso 1981, S. 194. Zur Kritik des Begriffes ,,Bekehrung zum Germanismus”, siehe Björne (Note 5), S. 57 ff. ’ Siehe naher Den historiska skolan och Lund, Lund 1982, S. 25 ff. und S. 53 ff. Björne (Note 5), S. 59. " Wieacker, Franz, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., Gottingen 1967, S. 143 f. den EinfluB

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