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135 weise könnten beispielsweise objektiv unumgängliche Allianzen zwischen feldintern dominierenden Agenten und Inhabern feldexterner politischer, ökonomischer, wissenschaftlicher etc. Machtpositionen geben. Zum anderen wären professionelle Konfrontationen aufzuspiiren, bei denen sich zum Beispiel verschiedenartige Definitionen juristischer Arbeit gegeniibertreten, umerworbenes oder in Aussicht stehendes Kapital etwa der Hiiter reiner Rechtslehre vor Ubergriffen zugunsten der praktisch erfahrenen Juristen zu bewahren, ohne dafi dariiber das soziale Kapital aller Angehörigen des juristischen Feldes riskiert, der Invasion neuer Ordnungsprätendenten zum Beispiel aus den erstarkenden Sozialwissenschaften Vorschub geleistet wiirde. SchieBlich legt gerade das letzterwähnte Beispiel nahe, mit Unterstiitzung der Bourdieuschen generellen Theorie der sozialen Felder auf dem Gebiet der Rechtsgeschichte die allgemein zu beobachtende Okonomie der Herrschaftspraktiken zu exemplifizieren. Uber den Einzelfall hinaus liefie sich so der Satz von der Konvertibilität ökonomischen, symbolischen und sozialen Kapitals erhärten, was nebenbei gesagt neue Fragestellungen aufzuwerfen verspricht. In diesem Rahmen gilt es vorab am konkreten Fall die Kompetitivität von juristisch entworfener Ordnung auszumessen bzw. das Verhältnis von juristischen Investitionen und Profit zu anderen normativen Systemen in Beziehung zu setzen. Dabei ist es wichtig zu veranschlagen, dafi iiber kurz oder lang symbolische, auf praktische Zustimmung ausgelegte Gewalt (violence douce) aus Kostengrunden noch immer gegeniiber blinder Unterdriickungden Sieg davonzuträgen wufite. Insbesondere unter Aufgabe der landläufig akzeptierten Dichotomie von wirtschaftlich und symbolisch begriindeten Machtpositionen ist weiterhin synchron wie diachron herauszufinden, ob nicht die Verabschiedung des ius commune zugunsten eines national konzipierten Rechts vorwiegend den objektiv tragenden Marktregeln der zeitgenössischen Herrschaftstechniken entsprach. Hier ist auch der Platz, den allenthalben feststellbaren konzeptuellen Vorsprung gerade ökonomisch riickständiger Länder in Augenschein zu nehmen. Aus dieser Sicht wtirden desweiteren ökonomische Gewinne einsichtig, die rechtswissenschaftlicher Arbeit zu verdanken sind, weswegen derartige Profite noch lange nicht individuell intendiert sein miibten. Hiervon abgesehen begriffe man die enormen intellektuellen wie finanziellen Anstrengungen, (unstisch-symbohsches Kapital institutionell (Ausbau und Spezialisierung der Gerichte etc.) oder durch Verschriftlichung (Kodifikation) zum Nulltarif zu gewährleisten. Bleibt schheBlich die systematische Ausbeutung rechtsgeschichtlicher Modellösungen methodischer und/oder dogmatischer Art zu erwähnen; ihr ist bei näherem Zusehen ein Effizienzdenken eigen, das normalerweise nur ökonomischem Handeln zugerechnet wird. Das Beispiel der Historisierung je aktueller Rechtsproduktion veranlafit, stellvertretend fiir andere eigene Analysen"* dieser Art am Ende ein wissen- ■' Ct. nebcn einer Reihc von Artikeln zumsp.tnischen „Krausismo” eine Analyse der Reorgani10

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