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134 falt der möglichen neuen Forschungsdirektiven nur die folgenden drei hervorgehoben. So ware erstens verstärkt auf die Techniken abzustellen, die etwa zum Kanon der neuzeitlichen Jurisprudenz gehören und mitteis derer die Rechtsreformer, die den örtlichen Diskurs jeweils monopolisierten, nicht zuletzt zu ihren eigenen Gunsten bislang unbekannte Machtkonstellationen konzeptuell zugleich ausformten und rechtfertigen. Diesen konfliktuellen Denkund Wertungsschemata bzw. symbolischen Rechtsstrukturen ist eigentiimlich, dafi es mit ihrer Hilfe - dank der in sie investierten intellektuellen Arbeit und des hieraus resultierenden diskursiven und prädiskursiven Arrangements des Rechtsdiskurses - noch immer zureichend gelang, ihre mehr oder weniger expliziten Verteilungsregeln und somit soziale Rangordnung begrtindenden Kriterien durchzusetzen. Soziale Spannung wurde namentlich iiber eine neuartige Rhetorik domestiziert, bei der wiederum die Argumente von der Autonomie, Neutralität, Universalität und Transzendenz einerseits und andererseits von der Konsistenz und Transparenz einer allumfassenden, formale Gleichheit verbiirgenden Rechtsordnung die entscheidende Rolle spielten. Hierzu zählen vorrangig ein naturrechtlich fundiertes, in der Folge nur dem Anschein nach historisiertes, im Zweifel auf technische Sachnotwendigkeiten rekurrierendes Privat- oder Verkehrsrecht einschliefilich seiner fortschreitenden Verwissenschaftlichung, insbesondere Systematisierung und späteren Desystematisierung; rechtstheoretisch gesehen die kontinuierliche Erarbeitung und Adaptierung des Gesetzesparadigmas; und endlich eine zunehmende Verstaatlichung bzw. Juridifizierung des öffentlichen Lebens, deren Exzesse nachfolgend anhand der negativen Erfahrungen geschickt, nicht aber deswegen manipulativ korrigiert wurde. Das Bourdieusche Modell eines gesellschaftskritischen Strukturalismus läBt sich weiterhin dahingehend operationalisieren, daB das juristische Feld als ein ebenso extern wie intern determiniertes Kräftefeld transparent wird. Auf dieser Basis drängt sich dann freilich zwingend auf, juristische Normierungen latenter oder zutage tretender Konflikte als arbeitsteilig unverwechselbare symbolische Produkte zu erfassen, deren Entstehung vorrangig auf ebenjene oppositionelle Struktur zuriickzufiihren ist. Geht man zudemvon theoretischen Vorgaben aus, wonach (a) die in Betracht kommenden Produkte gleichermalsen sozial strukturiert sind wie sie Sozietät strukturieren, (b) soziale Felder homologe Strukturen aufweisen und deshalb das juristische Feld als Mikrokosmos eines gesamtgesellschaftlichen Feldes stets umkämpfter Positionen zu beschreiben ist, und (c) besagte Rangplätze bei fortschreitender Arbeitsteilung zunehmend von der Anerkennung der unmittelbaren Feldkonkurrenten abhängen, bieten sich etwa folgende Forschungsperspektiven an. Einmal wäre zu untersuchen, inwieweit die gewöhnlich nur paraphrasierte Doktrin nicht vielmehr ob der relativen Autonomie des juristischen Feldes einer Konkurrenz aufruht, die lediglich die allgemeinen Klassengegensätze reproduziert. Einschlägige erste Hin-

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