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128 was dieses sei, lehrt die Geschichte nicht. Was der Geschichte angehört, ist schon dem Leben abgestorben.' Es ist damit völlig berechtigt die Frage zu stellen, wozu niitzt eine Rechtsgeschichte, die nur von einemtoten, demLeben abgestorbenen Stoff handelt? Leider mul^ man feststellen, dal5 die schwedischen Rechtshistoriker wenig dazu beigetragen haben, Rechtsgeschichte als etwas anders als einen toten Stoff darzustellen. Die drei Professuren der Rechtsgeschichte (Uppsala, Stockholm, Lund), deren Anzahl seit dem Anfang des Jahrhunderts konstant ist, sind heute mit Vertretern einer neuen Forschungsgeneration wiederbesetzt geworden. Auch Doktoranden der Rechtsgeschichte gibt es an sämtlichen drei Fakultäten. Man könnte deswegen zufrieden sein in der Uberzeugung, dafi die Zukunft der Disziplin in absehbarer Zeit gesichert ist. Es ist jedoch höchst wahrscheinlich, dafi die Existenz der Rechtsgeschichte bei einer erneuten Ausbildungsreform wieder in Frage gestellt wird. Entscheidend wird dann sein, ob es gelungen ist, den Rechtsgeschichtlern eine Wissenschaftlichkeit des Faches zu entwickeln, die es zu einemrelevanten Bestandteil der Juristenausbildung macht. Andernfalls wird der Fortbestånd der Rechtsgeschichte als Unterrichts- und Forschungsdisziplin davon abhängen, wie stark der Traditionalismus der Juristen sich geltend machen kann. Bei der letzten Studienreform war es gerade dieser Traditionalismus, der die Rechtsgeschichte vor einer Abschaffung gerettet hat. Auf den starken Widerstand, den die Professoren damals gegen den Vorschlag geleistet haben, antworteten die Universitätsbehörden; „Lassen wir dieJuristen ihre alten Professuren behalten, wenn sie das so gern wollen!”. Rechtsgeschichte als geschichtliche Rechtswissenschaft Die Lösung der problematischen Lage der Rechtsgeschichte kann man bei uns nicht dadurch finden, dafi man sich entweder immer moderneren Zeiten widmet um dadurch ihrer vermeintlichen Stellung als Dienerin fiir die positivrechtlichen Fächer gerecht zu werden, oder dais man ihr wissenschaftliches Alibi durch die Aneignung von Perspektiven und Methoden der Gesellschaftswissenschaften sucht. Die Lösung ist viel schwieriger und fordert einen grol^en Aufwand an theoretischer Arbeit. Die Rechtsgeschichte mufi fähig sein, zu einem erhöhten rechtswissenschaftlichen Bewul^tein beizutragen. Erst dann kann die Rechtsgeschichte ihre Legitimation gewinnen und ihren Fortbestånd als Unterrichts- und Forschungsdisziplin an einer juristischen Fakultät verteidigen. Eine Voraussetzung ist jedoch, dais die iibrigen rechtswissenschaftlichen ’ Thibaut und Savigny. Ihre programmatischen Schriften, Hrsg. Hans Hattenbauer, Mvinchen 1973, S. 224.

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